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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.04.2026, Az.: B 9 V 4/26 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.04.2026
Aktenzeichen
B 9 V 4/26 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:270426BB9V426B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nordhausen - 18.10.2023 - AZ: S 7 VE 626/20
LSG Thüringen - 04.12.2025 - AZ: L 5 VE 803/23

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung eines höheren Grades der Schädigung (GdS) als 30. Sie schreibt einer im Jahr 1979 durchgeführten Anti-D-Immunprophylaxe mit einem mit Hepatitis verunreinigten Anti-D-Immunserum nicht nur die bereits anerkannte Schädigungsfolge einer chronischen Hepatitis-C-Virus-Infektion, sondern ua auch ein bei ihr festgestelltes Sjögren-Syndrom zu.

2

Das SG hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens von Amts wegen abgewiesen (Urteil vom 18.10.2023). In dem Gutachten war der Sachverständige E zu dem Schluss gekommen, dass (auch) das Sjögren-Syndrom nicht als weitere Schädigungsfolge auf die Hepatitis-C-Virus-Infektion zurückzuführen sei. Nachdem der auf Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren gutachtlich gehörte Sachverständige W beschrieben hatte, dass das Sjögren-Syndrom zeitlich vor der Hepatitis-C-Virus-Infektion vorgelegen habe, hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 4.12.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels durch Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör begründet.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN). Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Bezeichnungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

1. Die Klägerin rügt, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihr Vorbringen - das Fehlen medizinischer Unterlagen für die Schlussfolgerung beider Sachverständiger, das Sjögren-Syndrom sei keine Folge der Immunisierung, sondern habe schon zuvor vorgelegen - nicht erwähnt habe. Dabei sei davon auszugehen, dass das Nichterwähnen von Vorbringen regelmäßig zur Folge habe, dass dieses Vorbringen unbeachtlich geblieben sei. Das Vorbringen sei aber immer dann beachtlich, wenn es die Entscheidung beeinflusse.

7

Insoweit verkennt die Klägerin bereits den rechtlichen Maßstab einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter vom Gericht "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris RdNr 7 mwN). Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (Senatsbeschluss vom 28.9.2018 - B 9 V 22/18 B - juris RdNr 11 mwN). Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Gerichte sind dabei auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen für einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG (oder gegen die einfachgesetzliche Ausformung des Anspruchs in § 62 SGG), im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl BVerfG Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 = SozR 1100 Art 103 Nr 5, juris RdNr 11). Das kann etwa der Fall sein, wenn ein bestimmter Vortrag eines Beteiligten den Kern seines Vorbringens ausmacht und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist. Insoweit besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente ausdrücklich zu erwägen; ein Schweigen der Entscheidungsgründe lässt dann den Schluss zu, dass der Vortrag nicht beachtet worden ist (vgl BVerfG Beschluss vom 7.7.2020 - 1 BvR 596/17 - juris RdNr 10 mwN; zusammenfassend Senatsbeschluss vom 25.9.2025 - B 9 SB 14/25 B - juris RdNr 21). Derartige Umstände legt die Beschwerde nicht hinreichend dar.

8

Vielmehr ergibt sich bereits aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung, dass sich das LSG - wie beide in den Vorinstanzen gehörte medizinische Sachverständige - zweifelsohne mit der Frage der Verursachung des Sjögren-Syndroms durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion beschäftigt hat. So wird als Urteilsbegründung des LSG wiedergegeben, insbesondere habe W herausgearbeitet, dass nach damaligen Maßstäben bereits 1974 von einem gesicherten Sjögren-Syndrom ausgegangen worden sei. Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung auf Befunde aus dem Jahr 1973 stützt, bleibt allein anhand des aufgrund der Beschwerdebegründung nachzuvollziehenden Zeitablaufs unklar, warum das LSG bei einer ggf im Jahr 1974 als gesichert gestellten Diagnose des Sjögren-Syndroms auf Vorbringen zu Befunden aus dem Jahr 1973 hätte eingehen müssen. Insbesondere wäre darzutun gewesen, dass eine zeitlich überholte Befundlage für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung sein könnte, nachdem auch ein im Jahr 1974 diagnostiziertes Sjögren-Syndrom nicht auf eine Hepatitis-C-Virus-Infektion aus dem Jahr 1979 zurückzuführen sein kann.

9

2. Dementsprechend enthält die Begründung auch keine hinreichende Bezeichnung einer Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. § 128 Abs 1 Satz 2 SGG konkretisiert die Regelung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG; sie betrifft den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs. Dabei hängt es von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die die Beschwerde im Einzelnen darlegen muss, in welchem Umfang ein Gericht seine Rechtsauffassung in seiner Entscheidung begründen muss (BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - juris RdNr 3 mwN). Diese Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht, weil danach das LSG seine Leitgedanken gerade zum gesicherten Sjögren-Syndrom wiedergegeben hat (vgl Senatsbeschluss vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 6 ff).

10

3. Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) in Form des Fragerechts nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO geltend machen will, hat sie einen solchen Verfahrensmangel ebenfalls nicht in der gebotenen Art und Weise dargetan (vgl hierzu allgemein zB BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B - juris RdNr 6 ff mwN). Denn die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin hat schon nicht aufgezeigt, einen solchen Antrag auch noch bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 4.12.2025 aufrechterhalten zu haben (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 29.7.2024 - B 9 SB 24/24 B - juris RdNr 8 f). Darüber hinaus setzt die Ausübung des Fragerechts an den Sachverständigen eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B - juris RdNr 9 mwN). Dafür muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter die im bisherigen Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellungen der Sachverständigen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 18; Senatsbeschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 7). An solchen Ausführungen fehlt es. Vielmehr beschränkt sich die Begründung der Klägerin darauf, dass das Gutachten des W falsch sei.

11

4. Letztlich wendet sich die Klägerin im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes der Beurteilung durch das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vollständig entzieht. Kraft der in dieser Vorschrift enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 10 mwN), auch nicht mittelbar über die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Senatsbeschluss vom 25.9.2025 - B 9 SB 14/25 B - juris RdNr 23).

12

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

6. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

7. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.