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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2026, Az.: B 12 KR 21/25 B

Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig; Unzureichende Bezeichnung des Zulassungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.04.2026
Aktenzeichen
B 12 KR 21/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:240426BB12KR2125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 04.04.2025 - AZ: S 48 KR 1302/24 (S 73 KR 1282/18)
LSG Nordrhein-Westfalen - 06.11.2025 - AZ: L 16 KR 353/25

Redaktioneller Leitsatz

Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels kann auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob ein vor dem SG geführter Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden ist.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Gegen deren Beitragsbemessung erhob der Kläger vor dem SG Klage (Az S 73 KR 1282/18). In einem parallel bei dem SG gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführten Klageverfahren, zu dem die hiesige Beklagte beigeladen worden war, wurde am 16.3.2021 ein Vergleich geschlossen. Danach erklärten die Beteiligten ua das Verfahren mit dem Az S 73 KR 1282/18 vollumfänglich für erledigt.

3

Mit Schreiben vom 30.3.2021 hat der Kläger den Vergleich widerrufen. Das SG hat das hiesige Verfahren wieder aufgenommen (Az S 73 KR 881/21; später: S 48 KR 881/21; nach Wiederaufruf nach Ruhen: S 48 KR 1302/24). Im ebenfalls wieder aufgenommenen Parallelverfahren stellte das SG fest, dass das Verfahren wirksam durch Vergleich beendet wurde (Urteil vom 12.7.2022). Das LSG wies die Berufung zurück (Beschluss vom 15.12.2023). Das BSG verwarf die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde als unzulässig (Beschluss vom 17.5.2024 - B 5 R 25/24 B).

4

Im hiesigen Verfahren hat das SG festgestellt, dass das Verfahren durch Vergleich vom 16.3.2021 beendet worden ist (Gerichtsbescheid vom 4.4.2025). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 6.11.2025). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

7

Der Kläger macht auf Seite 13 der Beschwerdebegründung vom 23.2.2026 geltend, ihm sei bisher kein faires Verfahren gewährt worden. Wären die Vorinstanzen ihren gesetzlichen Amtsermittlungspflichten nachgekommen, "hätte es den gerichtlichen Vergleich so nicht gegeben weil der Kläger den nicht abgeschlossen hätte, bzw. er wäre aufgehoben worden". Außerdem hätten pflichtgemäße Ermittlungen, die hier von ihm "vorgetragenen Tatsacheninformationen frühzeitig ans Licht gebracht". Seine Klage vom 16.4.2018 sei bisher noch nicht in einem fairen Verfahren mündlich behandelt worden.

8

Hierdurch bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel in zulässiger Weise. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels kann auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen bezeichnet der Kläger nicht. Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren ergeben kann, bezeichnet der Kläger ebenfalls nicht. Unter anderem befasst er sich nicht damit, dass das angefochtene Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist.

9

2. Soweit der Kläger auf Seite 8 f der Beschwerdebegründung geltend macht, der Vergleich sei aufzuheben, wendet es sich gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

10

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.