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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.05.2024, Az.: B 5 R 25/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.05.2024
Aktenzeichen
B 5 R 25/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 17432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:170524BB5R2524B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 12.07.2022 - AZ: S 25 R 960/21
LSG Nordrhein-Westfalen - 15.12.2023 - AZ: L 4 R 705/22

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Mai 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vor dem SG geführter Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden ist.

2

Der im Jahr 1950 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1.11.2015 eine Regelaltersrente. Ab September 2016 verrechnete die Beklagte die laufenden Rentenzahlungen mit Beitragsforderungen der Beigeladenen (Bescheid vom 7.7.2016; Widerspruchsbescheid vom 5.12.2016). Im Klageverfahren schlossen die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16.3.2021 einen Vergleich und erklärten den Rechtsstreit zusammen mit zwei weiteren vor dem SG anhängigen Klageverfahren (S 73 KR 1282/18 und S 25 BA 147/20) vollumfänglich für erledigt.

3

Mit Schreiben an das SG vom 30.3.2021 hat der Kläger den Vergleich widerrufen und geltend gemacht, er sei durch unzutreffende Angaben der Vorsitzenden irrtümlich dazu verleitet worden, dem Vergleich zuzustimmen. Mit Urteil vom 12.7.2022 hat das SG festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich vom 16.3.2021 beendet ist. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 15.12.2023).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger macht geltend, die Entscheidung des LSG beruhe auf der Rechtsfrage, ob ein gerichtlicher Vergleich widerrufen werden kann. Eine Rechtsvorschrift, deren Auslegung er zur Überprüfung stellt, benennt er nicht. Damit formuliert er schon keine vom Einzelfall losgelöste (abstrakt-generelle) Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Vorschrift (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl zu diesem Erfordernis zB Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - juris RdNr 11). Auch zeigt er keinen (abstrakten) Klärungsbedarf auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Ausführungen zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsnatur und zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs nach § 101 Abs 1 SGG(vgl etwa BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 KR 18/18 R - juris RdNr 12 ff) und zu den im Gesetz vorgesehenen Gründen für die Anfechtung von Willenserklärungen (§ 119 Abs 1 BGB; § 123 Abs 1 BGB) enthält die Beschwerdebegründung nicht. Allein die Behauptung, die Antwort ergebe sich "nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz", genügt nicht (zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen vgl zB BSG Beschluss vom 28.4.2022 - B 5 R 29/22 B - juris RdNr 9 mwN).

8

Indem der Kläger in seiner Beschwerdebegründung erneut Anfechtungsgründe geltend macht sowie vorträgt, die Hinweise der Vorsitzenden im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 16.3.2021 seien "grundsätzlich falsch" und "unzutreffend" gewesen und er sei, ohne durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen zu sein, zu Unrecht in dem Glauben gelassen worden, seine Klagen hätten keine nennenswerte Aussicht auf Erfolg, macht er eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG im Einzelfall geltend. Dies vermag die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache indes nicht zu begründen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 30.11.2022 - B 5 R 162/22 B - juris RdNr 7).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring
Hahn
Körner