Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: B 1 KR 20/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 20/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230426BB1KR2025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 26.08.2022 - AZ: S 21 KR 535/19
- LSG Hessen - 13.03.2025 - AZ: L 8 KR 250/22
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt die Übernahme der Kosten von insgesamt 49 048,03 Euro für eine von ihm am 11.6.2019 beantragte, vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens selbstbeschaffte, vom 15. bis 23.7.2019 privatärztlich in der S Klinik H durchgeführte Operation zur Behandlung seines leichtgradigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms. Er ist mit diesem Begehren bei der Beklagten (Bescheid vom 30.7.2019; Widerspruchsbescheid vom 9.10.2019) und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 26.8.2022; LSG-Urteil vom 13.3.2025). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Ein Anspruch nach § 13 Abs 3a SGB V aufgrund Eintritts einer Genehmigungsfiktion scheide aus, da es sich hier um Leistungen handele, die außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht würden. Dies habe sich dem Kläger auch erschließen müssen, andernfalls ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei (Hinweis auf das Senatsurteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53, RdNr 22 ff mwN). Die Krankenkassen dürften Leistungen - von Notfällen abgesehen - nur in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbringen. Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorgelegen hätten, habe sich dem Kläger bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auch aufdrängen müssen. Denn in allen mit der S Klinik bzw F geschlossenen Behandlungsvereinbarungen heiße es explizit, dass die Behandlungen nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten seien. Außerdem sei ein Anspruch aus Genehmigungsfiktion ausgeschlossen, da sich der Kläger die Leistung bereits vor Ablauf der Entscheidungsfrist selbst beschafft habe. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB V scheide ebenfalls aus, da es sich weder um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt habe, noch darauf ein Sachleistungsanspruch bestanden habe.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; dazu 1.) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG; dazu 2.).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Daran fehlt es. Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage, sondern führt lediglich aus, dass er sich wegen einer obstruktiven Schlafapnoe in der S Klinik H vorgestellt habe, da es nicht zu seinen Lasten gehen könne, dass seine genannte Erkrankung als "Volkskrankheit" bezeichnet werden könne und er durchaus an bekannten Krankheitssymptomen leide, Mediziner aber keine zielführende Behandlung anbieten könnten oder wollten, die nicht nur Symptome beseitige, sondern Ursachen bekämpfe. Welche abstrakte klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage damit angesprochen werden soll, ist nicht erkennbar.
2. Der Kläger legt auch eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht hinreichend dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat; dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Daran fehlt es.
Der Kläger stellt bereits keine abstrakten Rechtssätze aus Entscheidungen des Berufungs - gerichts einerseits und einem der genannten Gerichte andererseits gegenüber. Er führt vielmehr nur aus, die vom LSG zugrunde gelegte BSG-Rspr sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Eine Genehmigungsfiktion sei "entgegen der Auffassung des Sozialgerichts" für die beantragten Leistungen gegeben. Er legt damit im Kern nur dar, das LSG habe das Recht im vorliegenden Fall falsch angewandt. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).
Im Übrigen sind die fallbezogenen Ausführungen des Klägers schlechterdings nicht nachvollziehbar. Er meint, die vom LSG zitierte Rspr zur Genehmigungsfiktion sei auf ihn hier nicht anwendbar und formuliert als Voraussetzung, dass eine nachträgliche ablehnende Entscheidung der Krankenkasse - wie hier - eine Zäsur für die bereits begonnene Leistungsverschaffung nur darstellen könne, wenn sie noch geeignet sei, das Leistungsgeschehen zu beeinflussen. Es erschließt sich dem Senat aber nicht, welche Relevanz die vom Kläger angeführte eigene subjektive Vorstellung, die Leistung sei erforderlich, für die Bejahung oder Verneinung einer Zäsur im Leistungsgeschehen haben kann und warum das LSG dadurch von einem vom BSG zur Genehmigungsfiktion aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Das LSG hält dem Kläger vielmehr unter Anwendung der Rspr des Senats (BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53) vor, dass er von Anbeginn grob fahrlässig einen materiellen Leistungsanspruch angenommen habe.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.