Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.04.2026, Az.: B 10 LW 2/25 B
Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision wegen Unzulässigkeit; Keine ordnungsgemäße Darlegung der allein behaupteten grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.04.2026
- Aktenzeichen
- B 10 LW 2/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:210426BB10LW225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 17.02.2025 - AZ: S 13 LW 698/24
- LSG Baden-Württemberg - 23.10.2025 - AZ: L 10 LW 755/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der beklagten landwirtschaftlichen Alterskasse die Erstattung weiterer Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte.
Der 1954 geborene Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Alters gegen die Beklagte, weil er die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt hat. Die Beklagte hat die Hälfte der von ihm für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.4.2020 entrichteten Beiträge iH von 4962 Euro erstattet. Das SG hat die auf die weitere Beitragserstattung in gleicher Höhe - also insgesamt alle Beiträge - gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 17.2.2025), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.10.2025). Der Kläger habe entsprechend der Vorgaben des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) allein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der gezahlten Beiträge.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil in ihr die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten, klar bezeichneten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG Beschluss vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60, juris RdNr 3). Die abstrakte Rechtsfrage ist so zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284).
Außerdem ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16, juris RdNr 6 ff). Soweit sich dies nicht bereits aus der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ergibt, ist darzutun, dass die angestrebte Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus (sog Breitenwirkung) entfaltet (vgl Senatsbeschluss vom 9.12.2025 - B 10 KR 3/25 B - juris RdNr 5). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend Senatsbeschluss vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - juris RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss.
Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92/16 B - juris RdNr 16 mwN). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden (Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - B 10 EG 13/19 B - juris RdNr 8). Wird eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) geltend gemacht, muss der Kläger insbesondere darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen, und aufzeigen, dass der Gesetzgeber die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten hat (vgl BSG Beschluss vom 9.7.2024 - B 2 U 28/23 B - juris RdNr 9 mwN).
Schließlich hat ein Beschwerdeführer zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diese Darlegungsvoraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
Als von grundsätzlicher Bedeutung erachtet der Kläger die Frage, "ob aufgrund der bestehenden einfachgesetzlichen Regelung" nach §§ 75, 76, 117 ALG "die Erstattung der vom Kläger entrichteten Beiträge, einschließlich gewährten Beitragszuschusses, entfällt, oder aber die genannten Bestimmungen gegen Verfassungsrecht, namentlich gegen die Eigentumsgarantie gemäß Art. GG 14 GG sowie das Gleichheitsgebot gemäß Art. GG 3 GG verstoßen und dem Kläger mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für den Einbehalt von Leistungen durch die Beklagte die Beiträge zurück erstattet werden müssen."
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit überhaupt eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert hat (vgl Senatsbeschluss vom 2.12.2025 - B 10 EG 3/25 B - juris RdNr 9), wie es erforderlich wäre. Hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit von §§ 75 und 117 ALG ist nach dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Sachverhalt unklar, inwieweit Rechte des Klägers aus Art 14 und Art 3 GG durch die Einbeziehung in den Kreis erstattungsberechtigter Personen - wie ihn § 75 ALG definiert - verletzt sein könnten. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise darauf, dass der Anwendungsbereich von § 117 ALG eröffnet sein könnte oder dem Kläger Beitragszuschüsse gewährt worden sind. Daher ist die von ihm formulierte Frage insoweit unverständlich. Soweit er § 76 ALG für verfassungswidrig hält, bezieht sich sein Vorbringen sinngemäß nicht auf den Erstattungsanspruch aus § 76 Abs 1 Satz 1 ALG, der ihm durch die Vorschrift zugewiesen wird. Vielmehr leitet er unmittelbar aus Art 14 und Art 3 GG einen Anspruch auf die vollständige Rückgewähr der von ihm geleisteten Beiträge ab.
Hierzu gibt der Kläger jedoch selbst wieder, das BVerfG habe mit Beschluss vom 31.8.2004 (1 BvR 945/95) die Auffassung vertreten, aus Art 14 Abs 1 GG könne grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden. Bereits vorliegende Entscheidungen des BSG (Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4/17 R -SozR 4-2600 § 210 Nr 5) oder des BVerfG (Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34) verhielten sich zwar zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Schutzbereich des Eigentumsrechts, wobei ihm hier keine bestehende Rechtsposition entzogen worden sein möge. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es Besonderheiten im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte gebe, zB auch Kleinbetriebe und Nebenerwerbslandwirtschaften in die Versicherungspflicht einbezogen seien, sodass sich Ungerechtigkeiten und vor allem Ungleichheiten ergäben. Weder die Rechtsprechung des BVerfG noch des BSG befassten sich konkret mit den Erstattungsregelungen des ALG.
Damit verfehlt die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage zur Vereinbarkeit von § 76 ALG mit Verfassungsrecht.
Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich zum einen, dass bereits Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragserstattung aus gesetzlichen Altersvorsorgesystemen vorliegt, aus der der Kläger lediglich keine für ihn günstige Rechtsfolge abzuleiten vermag. Insoweit beruft er sich auf einen durch Art 14 GG gewährten absoluten Schutz, obschon Art 14 Abs 1 Satz 2 GG die einfachgesetzliche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts ermöglicht. Damit beschränkt sich sein Vorbringen auf eine bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit. Zum anderen setzt er sich nicht damit auseinander, dass sich im Hinblick auf die verallgemeinerungsfähige Aussage des BVerfG in dem von ihm selbst erwähnten Beschluss vom 24.11.1986 (1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34) die Frage, ob der Gesetzgeber mit der Begrenzung der Erstattung auf die Hälfte der Beiträge eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG vorgenommen hat, gar nicht stellt, wenn in keine bestehende Rechtsposition eingegriffen wird. Dass der Gesetzgeber mit § 76 Abs 1 Satz 1 ALG einen solchen Eingriff vorgenommen hat, weil etwa der Grundsatz bestünde, dass Versicherungsbeiträge bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen stets zu erstatten seien, legt der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dar. Einer solchen Argumentation stünde im Übrigen die Einordnung des Beitragserstattungsrechts als Teil gewährender Staatstätigkeit durch das BSG entgegen (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4/17 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 5 RdNr 22 f), die sich nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkt. Auch damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Hinsichtlich der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 GG fehlt es schon an einer ansatzweise nachvollziehbaren Vergleichsgruppenbildung, nachdem in der Beschwerdebegründung einerseits von einer Vergleichbarkeit der in das Recht der Alterssicherung der Landwirte einbezogenen Personengruppe mit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogenen Personen ausgegangen und diese Vergleichbarkeit andererseits in Abrede gestellt wird. Letztlich versäumt der Kläger in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit § 210 Abs 3 SGB VI, nach dessen Grundsatz in Satz 1 Beiträge zwar in der Höhe erstattet werden, in der Versicherte sie getragen haben, Beiträge zB versicherungspflichtig selbstständig Tätiger aber gemäß Satz 3 nur zur Hälfte erstattet werden, obschon der Versicherte diese - vergleichbar dem Kläger - in voller Höhe selbst eingebracht hat. Letztlich verbleiben auf diese Weise der Beitragsanteil der Arbeitgeber zur Rentenversicherung oder der (hälftige) Beitrag des Vollbeitragszahlers der Solidargemeinschaft, die vor der Erstattung das Risiko einer Leistung getragen hat (vgl Reinhardt in Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl 2021, § 210 RdNr 16). Dass der Gesetzgeber damit die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten haben könnte, legt der Kläger nicht dar.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.