Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2026, Az.: B 9 V 6/26 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.04.2026
- Aktenzeichen
- B 9 V 6/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200426BB9V626B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Konstanz - 23.09.2025 - AZ: S 3 VU 974/22
- LSG Baden-Württemberg - 30.01.2026 - AZ: L 6 VU 3343/25
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2026 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Durch Beschluss vom 30.1.2026 hat das LSG die Berufung der durch den "Rentenberater Sch" vertretenen Klägerin gegen das Urteil des SG vom 23.9.2025 zurückgewiesen.
Nach Zustellung des Beschlusses am 2.2.2026 hat der B am gleichen Tag unter Hinweis auf seine Vertretungsberechtigung gemäß § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 8 SGG für die Klägerin Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Schreiben vom 2.2.2026 ist unterzeichnet von Herrn Sch. Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wurde nicht vorgelegt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.12.2025 - B 9 SB 17/25 BH - juris RdNr 3 mwN).
Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 2.3.2026 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG), hat die Klägerin, vertreten durch den B, zwar den Antrag auf PKH gestellt, nicht jedoch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das LSG hat sie in der dem Beschluss vom 30.1.2026 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bei dem BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Klägerin an der rechtzeitigen Vorlage eines formgerechten PKH-Gesuchs ohne ihr Verschulden verhindert war. Auf die Frage, ob sich die Klägerin in dem PKH-Verfahren von dem B vertreten lassen kann, kommt es daher nicht an.
2. Die durch den B eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG muss sich die Klägerin - worauf das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen hat - in dem Beschwerdeverfahren durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Als Bevollmächtigte sind außer den in § 73 Abs 2 Satz 1 SGG bezeichneten Personen nur die in § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln (§ 73 Abs 4 Satz 2 und 3 SGG).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit der B auf § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 8 SGG verweist, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Verein durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt handelt. Bei dem Unterzeichner der Beschwerde, Herrn Sch, handelt es sich um den bereits vor dem SG und dem LSG für die Klägerin tätig gewordenen Rentenberater. Dieser wurde mit Schreiben des BSG vom 11.2.2026 darauf hingewiesen, dass bei ihm als für den Verein Handelnden die Befähigung zum Richteramt vorliegen muss und um einen entsprechenden Nachweis gebeten. Ein solcher wurde nicht vorgelegt.
3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde als unzulässig erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.