Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2026, Az.: B 3 P 8/26 AR
Verwerfung der unzulässigen Anhörungsrüge der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Beschluss ; Nichteinhaltung der gesetztlichen Form mangels Einlegung der Anhörungsrüge durch einen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.04.2026
- Aktenzeichen
- B 3 P 8/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200426BB3P826AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Duisburg - 10.09.2025 - AZ: S 15 P 435/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 20.01.2026 - AZ: L 5 P 135/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 9. März 2026 - B 3 P 5/26 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des Senats, mit dem ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Beschluss des LSG als unzulässig verworfen worden ist.
Als Rechtsbehelf kann dafür allein eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht kommen. Die von der Klägerin selbst erhobene Anhörungsrüge ist aber als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften entspricht (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG). Nach § 73 Abs 4 SGG kann auch die Anhörungsrüge vor dem BSG nur von einem gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, zwar geprüft, aber nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.