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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.03.2026, Az.: B 3 P 5/26 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.03.2026
Aktenzeichen
B 3 P 5/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:090326BB3P526AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Duisburg - 10.09.2025 - AZ: S 15 P 435/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 20.01.2026 - AZ: L 5 P 135/25

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat die Klägerin bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.