Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: B 8 SO 50/25 BH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.04.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 50/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020426BB8SO5025BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 05.09.2023 - AZ: S 5 SO 1840/22
- LSG Baden-Württemberg - 26.06.2025 - AZ: L 7 SO 2899/23
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2025 - L 7 SO 2899/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die B Rechtsanwälte beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.2.2021 bis 26.6.2025.
Die Klägerin bezieht seit 1.3.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Beklagte lehnte einen Antrag vom 8.2.2021 auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) ab, weil die Klägerin nicht bedürftig sei (Bescheid vom 15.9.2021; Widerspruchsbescheid vom 13.9.2022). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Reutlingen vom 5.9.2023; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 26.6.2025). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, einem Leistungsanspruch stehe das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin entgegen, das ihren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts decke. Nicht vom Einkommen abzusetzen seien Beiträge zur Zahnzusatzversicherung, Reisekrankenversicherung und Rechtsschutz- bzw Immobilienrechtsschutzversicherung. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Freibetrages für Personen mit Grundrentenzeiten (vgl § 82a SGB XII) erfülle die Klägerin nicht. Die weiteren von ihr geltend gemachte Aufwände (Rundfunkgebühren, zusätzliche Instandhaltungsrücklagen, Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, aufgelaufene Rechtsanwalts- und Gerichtskosten und Schulden, Kontoführungsgebühren, Fahrtkosten insbesondere zur Wasser- und Trockengymnastik und zur ambulanten Kur, Behandlungskosten für manuelle Therapie, Webhosting) seien weder als Bedarfe zu berücksichtigen noch könnten diese vom Einkommen abgesetzt werden. Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden in Höhe von 17 659,40 Euro komme weder im Rahmen der Grundsicherung als Bedarf noch auf Grundlage von §§ 67, 68 SGB XII als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Betracht, weil eine existenzgefährdende Schuldenlage nicht vorliege.
Hiergegen wendet sich die Klägerin und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen sowie die Berücksichtigung von einzusetzendem Einkommen und Vermögen formulieren könnte. Zu allen von der Klägerin aufgeworfenen Fragen liegt gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundessozialgerichts (BSG) vor, auf die das LSG im Einzelnen zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommen hat. Allein eine von der Klägerin behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7). Aus diesen Gründen ist auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ersichtlich.
Ein Verfahrensmangel (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) ist nicht erkennbar. Die Klägerin verweist insoweit auf die Begründung einer früheren Nichtzulassungsbeschwerde durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin O (B 8 SO 38/18 B). Es ist nach Aktenlage aber nicht erkennbar, dass der damals mit Erfolg gerügte Verfahrensfehler (Verkennung des Streitgegenstandes durch SG und LSG, vgl § 123 SGG) erneut vorliegen könnte. Das LSG hat über die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich entschieden. Dass diese Entscheidung nicht im Sinne der Klägerin ausgefallen ist, begründet keinen Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen den Meistbegünstigungsgrundsatz, auf den der Senat in seinem Beschluss vom 6.12.2018 Bezug genommen hat, wird damit nicht erkennbar. Im Übrigen hat der Senat im Beschluss vom 6.12.2018 lediglich ausgeführt, ein Obsiegen in der Sache sei zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen gewesen. Soweit die Klägerin auf eine damals von ihr als erforderlich angesehene Zeugenvernehmung verweist, wird daraus eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Tatsachen dem LSG - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG keinen Beweisantrag gestellt bzw aufrechterhalten, den das LSG ohne hinreichende Begründung übergangen haben könnte. Im Übrigen hat eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der Klägerin stattgefunden, so dass auch für einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>) nichts ersichtlich ist.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).