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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: B 1 KR 6/25 B

Verwerfung der Beschwerde des Versicherungsnehmers gegen Krankenvesicherung gegen Nichtzulassung der Revision wegen Ablehnung seines Begehrens auf Versorgung mit kombinierter Behandlung durch Osteopathie und Akupunktur; Unzulässigkeit der Beschwerde mnagels hinreichender Darlegung der benannten Rügen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.04.2026
Aktenzeichen
B 1 KR 6/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:020426BB1KR625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gießen - 01.02.2023 - AZ: S 7 KR 135/22
LSG Hessen - 12.12.2024 - AZ: L 1 KR 89/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann nicht Gegenstand einer entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerde sein.

  2. 2.

    Um einen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Versorgung mit einer kombinierten Behandlung durch Osteopathie und Akupunktur bei C in S einschließlich der anfallenden Fahrkosten zur Senkung seines erhöhten Augendrucks bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat unter weitgehender Bezugnahme auf die Gründe des Gerichtsbescheids des SG zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, Akupunktur sei vom Gemeinsamen Bundesausschuss lediglich zur Behandlung chronischer Schmerzen der Lendenwirbelsäule und solcher, die durch eine Kniegelenksarthrose verursacht werden, anerkannt und gehöre daher im vorliegenden Fall nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Osteopathische Behandlungen kämen nur als Satzungsleistung der Beklagten in Betracht. Die Satzung der Beklagten sehe zwar einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von bis zu 150 Euro im Kalenderjahr vor, nicht jedoch - wie vom Kläger begehrt - eine Gewährung als Sachleistung. Sofern C nicht über eine vertragsärztliche Zulassung verfüge, wäre auch eine entsprechende Kostenerstattung ausgeschlossen. Auch die Voraussetzungen des seien nicht erfüllt. Es sei nicht nachgewiesen, dass in absehbarer Zeit die Gefahr einer vollständigen Erblindung bestehe. Außerdem stehe mit der Kataraktoperation eine vom Leistungskatalog der GKV umfasste Leistung zur Verfügung (Urteil vom 12.12.2024).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

1. Der Kläger erhebt keine der genannten Rügen ausdrücklich. Er wendet sich vielmehr im Kern gegen die Richtigkeit des LSG-Urteils. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).

5

2. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, das SG und das Berufungsgericht hätten den klägerischen Beweisantrag ignoriert, neuere medizinische Erkenntnisse nicht berücksichtigt, sondern Gutachten aus den Jahren 2010 und 2012 verwertet, und soweit er die Qualifikation des Gutachters anzweifelt, legt er einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dar.

6

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.

7

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) erfordert, dass in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt aufrechterhaltener oder im Urteil wiedergegebener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das LSG nicht gefolgt ist, dass die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben wird, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, dass die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufgezeigt werden, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, dass das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angegeben und dass erläutert wird, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN).

8

Der Kläger legt schon nicht ausreichend dar, dass das Berufungsurteil auf der angeblichen Verletzung der Aufklärungspflicht beruhen kann. Werden von einem Gericht mehrere selbstständige Begründungen gegeben, die den Urteilsausspruch schon jeweils für sich genommen tragen, muss in der Beschwerde für jede der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl BSG vom 19.6.1975 - 12 BJ 24/75 - SozR 1500 § 160a Nr 5 S 7; BSG vom 22.4.2010 - B 1 KR 145/09 B - juris RdNr 8; BSG vom 6.1.2023 - B 9 V 22/22 B - juris RdNr 12).

9

Hinsichtlich der Osteopathie setzt sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, dass nach Auffassung des LSG Anspruch auf diese Leistungen nur aufgrund der Regelungen in der Satzung der Beklagten besteht und die dort aufgeführten Voraussetzungen beim Kläger, soweit er die Versorgung mit Osteopathie als Sachleistung begehrt, nicht vorliegen. Hinsichtlich der Akupunktur geht die Beschwerdebegründung nicht darauf ein, dass das LSG ausgeführt hat, dass die Akupunktur unter Berücksichtigung der hier geltend gemachten Indikation nicht zum Leistungskatalog der GKV zählt.

10

Die Beschwerdebegründung setzt sich schließlich nicht damit auseinander, dass das LSG einen Anspruch nach § 2 Abs 1a SGB V, auf den die Beschwerdebegründung ebenfalls abstellt, auch mit der Begründung verneint hat, es liege bereits keine mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung vor, da nach den ärztlichen Befunden die Gefahr einer vollständigen Erblindung in absehbarer Zeit nicht ersichtlich sei. Der Vortrag des Klägers befasst sich hingegen ausschließlich mit der Frage, ob eine Kataraktoperation als anerkannte Standardtherapie im Hinblick auf eine mitochondriale Erkrankung durchführbar ist.

11

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.