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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2026, Az.: B 6 KA 11/25 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
01.04.2026
Aktenzeichen
B 6 KA 11/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schwerin - 24.03.2021 - AZ: S 3 KA 7/19
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 20.11.2024 - AZ: L 1 KA 2/21

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17 657 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) begehrt von der beklagten Krankenkasse Zahlungen aus einem Selektivvertrag für von Vertragsärzten erbrachte Leistungen. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, da sie den Vertrag außerordentlich gekündigt habe.

2

Die Klägerin und die Beklagte schlossen mit Wirkung zum 1.1.2018 einen "Vertrag nach § 140a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern" (im Folgenden: Rahmenvertrag). Dieser Vertrag ersetzte einen "Strukturvertrag nach § 73a SGB V", den die Beteiligten bereits zum 1.7.2015 geschlossen hatten. Der Rahmenvertrag sieht ua eine gesonderte Vergütung für Ärzte, basierend auf der Anzahl dokumentierter Diagnosen, vor (vgl Anlage 1 und 5 des Rahmenvertrags). Der Rahmenvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer einer der Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann (§ 9 Abs 2 Satz 1 Rahmenvertrag). Dies gilt insbesondere, wenn eine Beanstandung des Vertrags durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt, der nicht oder nicht fristgerecht durch eine Vertragsanpassung begegnet werden kann (§ 9 Abs 2 Satz 2 Rahmenvertrag).

3

Mit Schreiben vom 22.3.2018 wandte sich das - die beigeladene Bundesrepublik Deutschland vertretende - Bundesversicherungsamt (seit 1.1.2020: Bundesamt für Soziale Sicherung) unter dem Betreff "Vertrag gemäß § 140a SGB V ... mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein" an die Beklagte. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder seien der Ansicht, dass eine Zusatzvergütung in Selektivverträgen nicht ausschließlich von der Anzahl der dokumentierten Diagnosen abhängig sein dürfte. Der Vertrag mit der KÄV Nordrhein widerspreche der dargelegten Beschlussfassung, weshalb um unverzügliche außerordentliche Kündigung des Vertrags und Vorlage des Kündigungsschreibens gebeten werde. Weiter hieß es: "Bitte verfahren Sie ebenso mit dem ähnlichen Vertrag in Mecklenburg-Vorpommern. Wir bitten zudem um Bestätigung, dass in anderen als den KV-Regionen Nordrhein und Mecklenburg-Vorpommern keine weiteren derartigen Vertragstypen abgeschlossen worden sind". Die Beklagte kündigte den Rahmenvertrag aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung (Schreiben vom 6.4.2018). Die Klägerin teilte der Beklagten hierauf mit, dass allenfalls eine ordentliche Kündigung zum Ende 2018 akzeptiert werde; zudem werde eine Aufhebung der Anlagen 1 und 5 zum 30.6.2018 angeboten. Auf Nachfrage der Beklagten beim Bundesversicherungsamt, ob einer entsprechenden Fortführung des Vertrags ohne Anlage 1 zugestimmt werden könne, bat dieses darum, den gesamten Vertrag zu kündigen und dies zu bestätigen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass an der außerordentlichen Kündigung zum 6.4.2018 festgehalten werde (Schreiben vom 14.6.2018).

4

Mit Abrechnung vom 19.12.2018 machte die Klägerin einen Restzahlungsanspruch von 722 776,50 Euro für das 2. Quartal 2018 geltend. Die Beklagte zahlte einen Betrag von 705 119,50 Euro. Den Differenzbetrag von 17 657 Euro habe sie einbehalten, da ab 6.4.2018 keine Leistungen mehr aus dem Rahmenvertrag geschuldet würden.

5

Auf die Klage der Klägerin hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 17 657 Euro nebst Zinsen zu zahlen (Urteil vom 24.3.2021). Die Beklagte sei nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.11.2024). Der Rahmenvertrag sei durch die Beklagte wirksam außerordentlich gekündigt worden. In dem Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 22.3.2018 sei eine gemäß § 9 Abs 2 Rahmenvertrag zur außerordentlichen Kündigung berechtigende "Beanstandung" zu sehen.

6

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung sowie einen Verfahrensfehler (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) geltend.

II

7

A. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

8

1. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8).

9

Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob eine von einer Behörde aufsichtsbehördlich geäußerte 'Bitte' zur Grundlage einer außerordentlichen Kündigung gemacht werden kann"

und

"ob es dem auch im Sozialrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, sich angesichts eines verbleibenden Zeitraums von 2 Wochen, darauf zu berufen, eine kurzfristige Vertragsanpassung sei nicht möglich".

10

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisibeler (Bundes-)Normen formuliert hat, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 25.10.2023 - B 6 KA 15/23 B - juris RdNr 9). Die Fragen enthalten Tatsachenelemente, die einzelfallbezogen festzustellen sind.

11

Jedenfalls aber kommt es auf die formulierten Fragen für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht an. Das LSG ist davon ausgegangen, dass für eine "Beanstandung" iS des § 9 Abs 2 des Rahmenvertrags weder ein gesetzlich näher bestimmtes, förmliches Aufsichtsmittel erforderlich sei, noch die Kriterien für eine "Beanstandung" iS des § 71 Abs 4 Satz 2 SGB V erfüllt sein müssten. Dies folge zweifelsfrei aus der Entwicklung der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen und der Entwicklung der aufsichtsrechtlichen Regelungen des SGB V. Bereits die Vorgängerregelung in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen "Strukturvertrag nach § 73a SGB V" habe ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen für den Fall "einer Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die die Fortsetzung des Vertrags untersagt". Da nach § 71 Abs 6 Satz 3 SGB V im Fall des förmlichen Einschreitens einer Aufsichtsbehörde ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehe, sei die vertragliche Regelung des außerordentlichen Kündigungsrechts nur dadurch begründbar, dass Kündigungsmöglichkeiten erleichtert werden sollten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ausdrücklich gesetzlich geregelt gewesen sei, dass Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen nicht Gegenstand der Selektivverträge sein können (vgl § 140a Abs 2 Satz 10 SGB V) und die vereinbarte Vergütungsregelung zumindest rechtlich riskant gewesen sei. Daher sei die Vereinbarung einer einfachen Vertragsbeendigung zur Vermeidung von förmlichen Verfahren mit einer negativen Öffentlichkeitswirkung naheliegend.

12

An die Auslegung des § 9 Abs 2 des Rahmenvertrags durch das LSG ist der Senat auch in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden, weil es sich um Landesrecht handelt, dessen Geltungsbereich sich - soweit ersichtlich - nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 162 SGG). Selbst wenn in Bezirken anderer LSG ähnliche Regelungen existieren sollten, ist weder mit der Beschwerde geltend gemacht noch konkret dargelegt worden, dass in den anderen LSG-Bezirken bewusst und gewollt um der Rechtseinheit willen inhaltlich übereinstimmende Vorschriften geschaffen worden wären; eine bloß zufällige Übereinstimmung mit der streitigen regionalen Regelung reicht insoweit nicht aus (zu diesen Anforderungen vgl zB BSG Beschluss vom 30.10.2017 - B 9 BL 1/17 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 27.12.2018 - B 9 BL 1/18 B - juris RdNr 8; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 5b). Insoweit genügt auch der schlichte Hinweis der Klägerin auf eine mündliche Befragung "sämtlicher Kolleginnen und Kollegen in anderen KV-Bereichen" nicht, die bestätigt habe, "dass auch dort jederzeit eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation entstehen und in einen Rechtsstreit münden könnte."

13

2. Soweit die Klägerin eine Rechtsprechungsabweichung rügt, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsprechungsabweichung gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG wird nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteils des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG bezeichnet und einander gegenübergestellt werden und wenn dargelegt wird, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - juris RdNr 8 mwN).

14

Die Klägerin zitiert aus dem Urteil des Senats vom 4.11.2021 (B 6 A 2/20 R - BSGE 133, 99 = SozR 4-1500 § 54 Nr 52) die Passage: "Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Selbstverwaltungsträgers [ist] zwingende Voraussetzung für die rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme der Aufsichtsbehörde als 'Anordnung' im Sinne des § 54 Abs. 3 SGG." Diesem Urteil des Senats stehe die Bewertung des LSG entgegen. Dieses habe den Rechtssatz aufgestellt, dass in der von dem Bundesversicherungsamt in die Form einer Bitte gekleideten Aufforderung zur Kündigung des Rahmenvertrags eine zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Beanstandung zu sehen sei.

15

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin die grundlegenden Anforderungen an eine Divergenzrüge, nämlich die Gegenüberstellung zweier sich widersprechender Rechtssätze, nicht erfüllt. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Feststellung, dass das LSG den Rechtssatz des BSG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Die bloße Nichtberücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung - ohne dieser erkennbar zu widersprechen - stellt (ggf) eine fehlerhafte Rechtsanwendung dar, jedoch keine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Zudem widersprechen sich die Entscheidungen des BSG und des LSG nicht, sondern treffen offenkundig Aussagen zu unterschiedlichen Fragestellungen, nämlich zur rechtlichen Qualifizierung einer Maßnahme der Aufsichtsbehörde als "Anordnung" iS des § 54 Abs 3 SGG und zur Auslegung des Begriffs "Beanstandung" durch eine Aufsichtsbehörde in einem landesrechtlichen Vertrag.

16

3. Auch den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

17

a) Die Klägerin rügt, dass das LSG weitere Beweiserhebungen hätte vornehmen müssen. In der mündlichen Verhandlung habe sie eine Kopie eines Schreibens des Bundesversicherungsamtes an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 9.7.2018 vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass sich das Bundesversicherungsamt auch eine anderweitige Beendigung des Vertrags als die hier erfolgte außerordentliche Kündigung habe vorstellen können. Das LSG hätte sich daher zu weiterer Beweiserhebung bzw -würdigung gedrängt fühlen müssen, zumal dies der vom SG zutreffend gewürdigte Sachverhalt nahelege. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie daher einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Die Klägerin legt schon nicht dar, dass sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten habe (zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 1 KR 50/20 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 30.10.2013 - B 6 KA 22/13 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Im Übrigen ergibt sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Urteil des LSG, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt oder auf einen bereits schriftsätzlich gestellten Beweisantrag Bezug genommen hat.

18

b) Auch soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2, § 62 SGG) rügen will, genügt ihr Vorbringen den Anforderungen nicht. Wenn sie sich in diesem Zusammenhang auf eine gebotene weitere Sachaufklärung berufen will, wird übersehen, dass die Beschränkung der Amtsermittlungsrüge nicht durch die Berufung auf die Vorschriften zum rechtlichen Gehör umgangen werden kann (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2019 - B 13 R 263/18 B - juris RdNr 11 mwN). Im Kern rügt die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen allein eine inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils durch eine vermeintlich falsche Rechtsauffassung des LSG. Dies wird deutlich, wenn sie in der Beschwerdebegründung beispielsweise formuliert, das SG habe den Sachverhalt "zutreffend" gewürdigt und das LSG hätte "erkennen müssen, dass tatsächlich keine aufsichtsrechtliche bindende Aufforderung zu einer außerordentlichen Kündigung bestand".

19

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

20

C. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten infrage gestellt worden ist.