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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2026, Az.: B 9 V 3/26 BH

Gewährung von Opferentschädigungsleistungen wegen sexuellen Missbrauchs im Alter von acht Jahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.03.2026
Aktenzeichen
B 9 V 3/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:310326BB9V326BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 04.02.2026 - AZ: L 6 VG 3384/25

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Februar 2026 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen sexuellen Missbrauchs im Alter von acht Jahren.

2

Diesen Anspruch hat das LSG ebenso wie vor ihm das SG (Urteil vom 29.10.2025) und der Beklagte (Bescheid vom 9.5.2022; Widerspruchsbescheid vom 3.8.2022) verneint. Die schädigenden Ereignisse seien nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon bestünden bei der Klägerin auch keine schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen und seien somit keine Schädigungsfolgen festzustellen (Beschluss vom 4.2.2026).

3

Gegen den ihr am 6.2.2026 zugestellten Beschluss des LSG wendet sich die Klägerin mit Schreiben zum BSG vom 18.2.2026, eingegangen am 23.2.2026. Darin beantragt sie Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss des LSG. Der Sachverständige Prof. Dr. S habe in seinem Gutachten die Glaubwürdigkeit des schweren sexuellen Missbrauchs ausdrücklich bestätigt. Die bei ihr vorhandenen psychischen Störungen seien hierauf mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zurückzuführen. Das LSG überspanne die Anforderungen an die Substantiierung des Beweisvortrags und verletze daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Schließlich komme es nach dem bis zum 31.12.2023 geltenden OEG nicht darauf an, ob und inwieweit noch Gesundheitsstörungen aus der Gewalttat feststellbar seien. Aufgrund der Dauer des Verfahrens vor dem SG liege im Übrigen ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz und den Justizgewährleistungsanspruch vor.

II

4

Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin in ihrem Schreiben vom 18.2.2026 Anhaltspunkte dafür, dass sie einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen oder bezeichnen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zur Auslegung einer der hier anwendbaren Normen des materiellen Versorgungsrechts oder des Sozialverwaltungsverfahrensrechts durch einen Prozessbevollmächtigten formuliert werden könnte, die klärungsbedürftig wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

Schließlich fehlt auch ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG bezeichnet werden könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Derartige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass das LSG der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Klägerin "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.2.2023 - B 9 V 11/22 BH - juris RdNr 12 mwN).

9

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG (§ 103 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Beteiligte - wie es hier bezüglich der Klägerin der Fall war - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.4.2023 - B 9 SB 33/22 B - juris RdNr 16 mwN). Ein hinreichend konkretes Sachaufklärungsverlangen ist dem Vorbringen der Klägerin vor dem LSG nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist dann, wenn - wie vorliegend - bereits ein oder mehrere Gutachten im Gerichtsverfahren vorliegen, das LSG nur zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn das oder die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.12.2025 - B 9 V 14/25 B - juris RdNr 10 mwN). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

10

Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag im Kern zum Ausdruck bringt, dass sie mit der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das LSG nicht einverstanden ist, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiermit kann sie jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall rügen wollte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.11.2019 - B 9 V 6/19 BH - juris RdNr 8 mwN).

11

Es ist auch kein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der von dem LSG gewählten Entscheidungsform eines Beschlusses ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG erkennbar.

12

Im Hinblick auf die von der Klägerin erhobene Rüge der Verfahrensdauer vor dem LSG ist schon nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen die Überlänge eines Gerichtsverfahrens trotz der Entschädigungsregelung in § 198 GVG gleichwohl noch einen Verfahrensmangel begründen könnte (vgl hierzu BSG Beschluss vom 15.3.2017 - B 9 SB 6/16 BH - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 9.8.2024 - B 5 R 9/24 BH - juris RdNr 10 mwN).

13

Da der Klägerin nach alledem keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die sinngemäß beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).