Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.08.2024, Az.: B 5 R 9/24 BH
Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.08.2024
- Aktenzeichen
- B 5 R 9/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 29874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:090824BB5R924BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 05.05.2022 - AZ: S 21 R 5792/17
- LSG Baden-Württemberg - 19.01.2024 - AZ: L 8 R 1459/22
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. August 2024 durch die Richterin
Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Hannes
und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Januar 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der im Jahr 1970 geborene Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Nach einem für die Zeit vom 1.12.2015 bis zum 31.5.2017 befristeten Rentenbezug lehnte die Beklagte einen im April 2017 gestellten Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente nach Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E ab (Bescheid vom 27.6.2017; Widerspruchsbescheid vom 18.9.2017).
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie H vom 12.2.2019, der Fachärztin für Dermatologie und Venerologie J1 vom 10.12.2019 sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie R vom 21.6.2021 eingeholt. Darauf gestützt hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, auf neurologisch-psychiatrisch-schmerzmedizinischem sowie auf dermatologischem Fachgebiet lägen keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr vor, die die Annahme einer zeitlichen Leistungsminderung des Klägers rechtfertigen würden. Es bestünden lediglich qualitative Leistungseinschränkungen (Gerichtsbescheid vom 5.5.2022). Die Berufung des Klägers mit dem Vorbringen, es sei keine Besserung eingetreten, ist erfolglos geblieben. Das LSG ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und der vom SG eingeholten Sachverständigengutachten zu der Überzeugung gekommen, dass kein Anspruch auf Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente bestehe (Urteil vom 19.1.2024).
Das Berufungsurteil ist der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9.2.2024 zugestellt worden. Mit von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 14.2.2024 und vom 19.2.2024 (beim BSG eingegangen am 19.2.2024 und am 21.2.2024) hat der Kläger für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt vor.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier nicht der Fall.
Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das LSG-Urteil vom 19.1.2024 in der Lage wäre. Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es existiert bereits eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer teilweisen bzw vollen Erwerbsminderung iS des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (vgl zB ausführlich BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22, RdNr 14 ff mwN). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist auch kein rügefähiger Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger geltend macht, während des Berufungsverfahrens seien "nicht einmal" von Amts wegen seine Ärzte erneut vernommen worden und das LSG habe sich lediglich auf die Vorarbeit des SG bezogen, ohne selbst die Tatsachen erneut zu prüfen, kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich gestützt werden. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem LSG am 19.1.2024 hat der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger keinen Beweisantrag zur weiteren Sachaufklärung durch das Berufungsgericht gestellt. Die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrags gehört jedoch zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7).
Indem der Kläger vorträgt, während des mehr als 20 Monate dauernden Berufungsverfahrens sei "nichts gemacht" worden, und damit sinngemäß eine überlange Verfahrensdauer rügt, ist schon nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen für ihn trotz der Entschädigungsregelung in § 198 Gerichtsverfassungsgesetz die Überlänge eines Gerichtsverfahrens gleichwohl noch einen Verfahrensmangel begründen könnte (vgl hierzu BSG Beschluss vom 20.12.2022 - B 5 R 42/22 BH - juris RdNr 21 mwN).
Schließlich könnte ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auch nicht erfolgreich mit einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) begründet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass das LSG in der mündlichen Verhandlung am 19.1.2024 nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) gewesen sein könnte. Ein vom Kläger mit Schreiben vom 11.7.2023 und vom 8.8.2023 gestellter Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am LSG S und gegen den Richter am LSG J2 (konkretisiert mit Schreiben vom 3.9.2023) wurde mit Beschluss vom 8.9.2023 als offensichtlich unzulässig verworfen (L 8 SF 2051/23 AB). Nach § 557 Abs 2 ZPO(iVm § 202 Satz 1 SGG) ist das Revisionsgericht an Entscheidungen, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, gebunden, sofern sie unanfechtbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheidungen der Vorinstanz, die ein Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen haben (§ 60 Abs 1, § 177 SGG). Diese Bindung entfällt nur in engen Ausnahmen, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 9 V 35/20 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 23.1.2019 - B 5 R 12/18 BH - juris RdNr 11). Dafür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Auch bedurfte es bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (vgl BSG Beschluss vom 12.10.2021 - B 5 R 183/21 B - juris RdNr 5).
Soweit nach Auffassung des Klägers seine Erkrankungen in der Summe gesehen werden müssten und er entgegen den Feststellungen der Sachverständigen aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr erwerbstätig sein könne, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG im Einzelfall. Die Beweiswürdigung ist jedoch einer Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich entzogen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).