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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2026, Az.: B 5 R 164/25 B

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Rente wegen Erwerbsminderung)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.03.2026
Aktenzeichen
B 5 R 164/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:300326BB5R16425B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 02.06.2023 - AZ: S 36 R 339/21
LSG Niedersachsen-Bremen - 21.11.2025 - AZ: L 1 R 151/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2

Den im Dezember 2020 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte wegen fehlender medizinischer Voraussetzungen ab (Bescheid vom 4.2.2021; Widerspruchsbescheid vom 25.8.2021). Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeholt und darauf gestützt die Klage abgewiesen (Urteil vom 2.6.2023). Das LSG hat ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und psychotherapeutischer Medizin eingeholt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.11.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht.

6

Der Behauptung des Klägers, das LSG habe nach eigener Beweisaufnahme (nur) auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen und in unzulässiger Weise von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG abgesehen, stehen schon die von ihm selbst umfangreich wiedergegebenen Entscheidungsgründe des LSG entgegen. Darin finden sich insbesondere auch Ausführungen zur Würdigung des erst im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens.

7

Soweit er einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, hat der bereits vor dem LSG rechtskundig vertretene Kläger schon nicht vorgetragen, im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestellt und bis zuletzt, dh in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, aufrechterhalten zu haben. Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört jedoch zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7 mwN).

8

Auch der Beschwerdevortrag zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung erfüllt nicht die diesbezüglichen Anforderungen. In der Beweiswürdigung kann eine Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung liegen, wenn das Berufungsgericht eine dem bisherigen Verlauf des Verfahrens widersprechende Beweiswürdigung vornimmt, die dem Verfahren ohne vorherigen Hinweis eine unvorhersehbare Wende gegeben hat (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 26.10.2023 - B 9 V 34/22 B - juris RdNr 17 mwN). Der Kläger zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, aus welchen Gründen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter bei dem hier gegebenen Prozessverlauf und nach Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 21.11.2025 nicht damit rechnen musste, dass das LSG dem bereits vor dem SG eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen seiner Beweiswürdigung folgen würde.

9

Schließlich sind Fragen der Beweiswürdigung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unerheblich, weil nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann (vgl BSG Beschluss vom 23.7.2025 - B 5 R 66/25 B - juris RdNr 3 mwN).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.