Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2026, Az.: B 4 AS 28/26 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.03.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 28/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:230326BB4AS2826BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 08.01.2025 - AZ: S 128 AS 2890/24
LSG Berlin-Brandenburg - 11.12.2025 - AZ: L 14 AS 66/25

Redaktioneller Leitsatz

Auch wenn das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, ist eine Verwerfung der Berufung durch Beschluss nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist etwa möglich, wenn der Rechtsmittelführer von seinem Recht, vor dem erstinstanzlichen Gericht eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat. Das gilt bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung durch das erstinstanzliche Gericht, aber im Grundsatz auch, wenn im Gerichtsbescheid fehlerhaft nur über das Rechtsmittel der Berufung belehrt wird.

Tenor:

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2025 - L 14 AS 66/25 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind jedenfalls unbegründet und daher abzulehnen. Es kommt daher für das PKH-Verfahren nicht darauf an, ob die minderjährige Klägerin wirksam durch den Kläger, ihren nicht allein sorgeberechtigten Vater, vertreten wird. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen.

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf Grundlage des Inhalts der Akten sowie des klägerischen Vorbringens nicht erkennbar.

3

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Frage ist hier nicht ersichtlich. Das LSG hat die Berufung(en) entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Gerichtsbescheids als unzulässig verworfen, weil die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 SGG nicht überschritten werde. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalls und wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, wie der Beschwerdewert - ggf im Wege der Schätzung - zu ermitteln ist (etwa BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 64/20 B - juris RdNr 5; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 8; BSG vom 13.7.2022 - B 7 AS 3/22 B - juris RdNr 7 f). Ebenso ist geklärt, dass die Beschränkungen des § 144 Abs 1 Satz 1 SGG auch für Untätigkeitsklagen gelten (BSG vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 7 RdNr 10 f; BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - juris RdNr 13). Es ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass in der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung liegt (etwa BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - juris RdNr 15; BSG vom 22.8.2025 - B 4 AS 64/25 BH - juris RdNr 4). Im vorliegenden Verfahren stellen sich schon deswegen keine weitergehenden Rechtsfragen zur Reichweite der Vertretungsbefugnis des umgangsberechtigten Elternteils in sog temporären Bedarfsgemeinschaften (§ 38 Abs 2 SGB II; vgl hierzu etwa Kallert in BeckOGK, § 38 SGB II RdNr 85 mwN, Stand: 1.8.2023), die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten, weil die Kläger ausgehend von den Feststellungen des LSG in ihrem Rechtsschutz auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt sind.

4

b) Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

5

c) Nach Aktenlage ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte und der sich im Beschwerdeverfahren rügen ließe (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das LSG zu Unrecht eine Prozessentscheidung getroffen hat (zum Verfahrensfehler "Prozessurteil statt Sachurteil" BSG vom 21.2.1963 - 4 RJ 361/61 - juris RdNr 25; aus jüngerer Zeit etwa BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 40/23 B - juris RdNr 6). Das LSG hat für die Untätigkeitsklage, die diesem Rechtsstreit zugrunde liegt, ohne erkennbare Rechtsfehler einen Beschwerdewert unterhalb des Schwellenwerts der Berufung (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) angenommen. Die Kläger sind dem im Übrigen nicht entgegengetreten, sondern haben den Beschwerdewert zuletzt mit maximal 150 Euro angegeben.

6

Ebenso wenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das LSG die als nicht statthaft erachtete Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung verworfen hat. Nach § 158 Satz 2 SGG kann die Entscheidung über die Verwerfung einer Berufung als unzulässig durch Beschluss ergehen. Damit ist dem Berufungsgericht Ermessen eingeräumt, das im Revisionsverfahren nur darauf überprüft wird, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, dh etwa sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde gelegt hat (stRspr; etwa BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 RdNr 10). Solche Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Auch in dieser Konstellation ist eine Verwerfung der Berufung durch Beschluss nicht von vorn - herein ausgeschlossen. Sie ist etwa möglich, wenn der Rechtsmittelführer von seinem Recht, vor dem erstinstanzlichen Gericht eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat. Das gilt bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung durch das erstinstanzliche Gericht (vgl BSG vom 27.4.2021 - B 12 KR 56/20 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 8 RdNr 8 ff; BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 RdNr 12 ff), aber im Grundsatz auch, wenn - wie hier - im Gerichtsbescheid fehlerhaft nur über das Rechtsmittel der Berufung belehrt wird (BSG vom 17.4.2025 - B 4 AS 48/25 BH - juris RdNr 6; BSG vom 22.8.2025 - B 4 AS 64/25 BH - juris RdNr 6). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgehensweise des LSG hier gleichwohl im Einzelfall fehlerhaft gewesen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Für die Kläger hat eine echte Möglichkeit bestanden, mündliche Verhandlung beim SG zu beantragen (zu diesem Aspekt BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B - juris RdNr 3; BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 RdNr 16; BSG vom 22.8.2025 - B 4 AS 64/25 BH - juris RdNr 6). Das LSG hat sie mit Schreiben vom 21.3.2025 darauf hingewiesen, dass die Berufung voraussichtlich als unzulässig verworfen werden müsse, sie aber innerhalb der Jahresfrist beim Sozialgericht wahlweise eine mündliche Verhandlung beantragen oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einlegen könnten. Den Klägern verblieben damit mehr als neun Monate, um innerhalb der am 14.1.2026 ablaufenden Jahresfrist einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Nach Aktenlage haben sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht; nach ihren Angaben im PKH-Verfahren haben sie vielmehr Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

7

Soweit die Kläger ua eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann.