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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.04.2025, Az.: B 4 AS 48/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.04.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 48/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170425BB4AS4825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 20.05.2024 - AZ: S 107 AS 1424/22
LSG Berlin-Brandenburg - 04.02.2025 - AZ: L 10 AS 555/24

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. April 2025 durch den Richter Dr. Mecke als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufung gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG der Zulassung bedurft hätte, aber nicht gemäß § 144 Abs 2 SGG zugelassen war. Dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, sondern betrifft die Umstände des Einzelfalles (vgl BSG vom 15.1.2025 - B 4 AS 236/24 BH - juris RdNr 3; BSG vom 23.1.2025 - B 4 AS 250/24 BH - juris RdNr 3).

4

Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die Berufung mangels Zulassung als unzulässig erachtet hat, weil es davon ausgegangen ist, dass mit dem Begehren des Klägers, einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und unabweisbare besondere Bedarfe für Januar 2022 ein Betrag von 750 Euro nicht überstiegen wird (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Dieser zuvor vom LSG in einem Hinweisschreiben bereits angekündigten Deutung seines Begehrens hat sich der Kläger im Übrigen nicht entgegengestellt. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass die fehlerhaft über das Rechtsmittel der Berufung belehrende Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des SG keine Zulassung der Berufung darstellt (vgl BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 34-35; BSG vom 24.3.2023 - B 11 AL 1/23 BH - juris RdNr 3; BSG vom 23.1.2025 - B 4 AS 250/24 BH - juris RdNr 5).

6

Nicht zu bestanden ist auch, dass das LSG durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG entschieden hat, obwohl das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Berufungskläger - wie hier - die Möglichkeit gehabt hat, zulässigerweise eine mündliche Verhandlung vor dem SG zu beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG), hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (vgl BSG vom 27.4.2021 - B 12 KR 56/20 B - juris RdNr 8 ff; BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 RdNr 12).

7

2. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.