Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2025, Az.: B 4 AS 250/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.01.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 250/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230125BB4AS25024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 17.01.2023 - AZ: S 22 AS 313/19
- LSG Niedersachsen-Bremen - 30.09.2024 - AZ: L 11 AS 101/23
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. September 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung des Klägers verworfen, weil die Berufung gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 2 SGG der Zulassung bedurft hätte, aber nicht gemäß § 144 Abs 2 SGG zugelassen war. Dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, sondern betrifft die Umstände des Einzelfalles. Die ergänzenden Ausführungen des LSG dazu, dass die Berufung des Klägers auch unbegründet sei, können eine grundsätzliche Bedeutung der Sache schon deswegen nicht begründen, weil sie nicht entscheidungserheblich waren.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die Berufung mangels Zulassung als unzulässig erachtet hat. Das LSG hat ausführlich dargelegt, weswegen ein zur zulassungsfreien Berufung führender Betrag von mehr als 750 Euro iS des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht erreicht wird und auch kein Fall des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG vorliegt; dies begegnet keinen Bedenken (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 14). Auch ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung im Gerichtsbescheid des SG keine Zulassung der Berufung darstellt (vgl BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 34-35 mwN).
Soweit der Kläger die Mitwirkung von ihm abgelehnter Richter an der Berufungsentscheidung rügt, liegen dem zum einen unanfechtbare Entscheidungen des Berufungsgerichts zugrunde, die gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen. Dass insoweit eine Verletzung verfassungsrechtlich fundierter prozessualer Gewährleistungen vorliegt, die im Verfahren fortgewirkt hat und dem angefochtenen Berufungsurteil anhaftet, ist nicht ersichtlich. Zum anderen ist nicht zu beanstanden, dass das LSG über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter zugleich mit der Berufung entschieden hat, denn dieser Wiedereinsetzungsantrag ist schon deswegen offensichtlich unzulässig, weil die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht auf einem Fristversäumnis des Klägers beruhte.