Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2026, Az.: B 1 KR 40/25 BH
Form eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.03.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 40/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230326BB1KR4025BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 23.03.2021 - AZ: S 28 KR 333/20
- LSG Bayern - 23.07.2025 - AZ: L 12 KR 161/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat mit Schreiben vom 3.9.2025, laut Poststempel am 5.9.2025 zur Post gegeben und beim BSG eingegangen am 10.9.2025, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 9.8.2025 zugestellten LSG-Urteil vom 23.7.2025 eingelegt und für dieses Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann PKH nur einer Partei gewährt werden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Daran fehlt es.
Es kann offenbleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder ob sie mutwillig ist. Denn der Kläger hat bereits nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.
Die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil setzt nach der Rspr des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes voraus, dass der Antragsteller sowohl den Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einreicht und alle nötigen Belege beifügt (vgl zB BSG vom 15.11.2017 - B 1 KR 4/17 BH - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B - juris RdNr 6; BSG vom 7.6.2016 - B 1 KR 2/16 BH - RdNr 4; s ferner BGH vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884; BVerfG vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6; BVerfG vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344).
Aus dem Erfordernis, dass sich der Inhalt der Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen soll, ist abzuleiten, dass grundsätzlich für jede Instanz die Erklärung auf einem gesonderten aktuellen Formular abgegeben werden muss. Eine Bezugnahme auf ein in der Vorinstanz oder in einem parallel anhängigen Verfahren abgegebene Erklärung kann jedoch ausreichen, wenn der Antragsteller geltend macht, dass gegenüber der früher abgegebenen Erklärung keine Veränderungen eingetreten sind (vgl Geimer in Zöller, ZPO, 36. Aufl 2025, § 117 RdNr 22 mwN; BSG vom 15.11.2017 - B 1 KR 4/17 BH - juris RdNr 5; BSG vom 7.6.2016 - B 1 KR 2/16 BH - RdNr 4). Dies erfordert, dass die in Bezug genommene Erklärung eine Beurteilung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ermöglicht. Sie muss grundsätzlich die durch das Formular geforderten Angaben enthalten. Der Erklärung müssen gegebenenfalls Belege zum Nachweis der gemachten Angaben beigefügt sein.
Die Erklärung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung dieser Erleichterungen unvollständig.
Der Kläger hat in der Erklärung keine bezifferten Angaben zu seinem Einkommen gemacht. Die von ihm in seiner Erklärung in Bezug genommenen Anlagen hat er weder beigefügt noch erklärt, ob und in welchem Verfahren er die Anlagen, die auch hier maßgeblich sein sollen, bereits dem BSG vorgelegt hat.
Er gibt ferner an, dass er über keine Bankverbindung verfügt, obwohl er zugleich angibt, eine Altersrente nach schweizerischem und nach deutschem Recht zu beziehen. Auch diesen Widerspruch hat er nicht aufgeklärt.
Der Kläger hat schließlich trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 25.2.2026 - unter Fristsetzung bis zum 10.3.2026 - keine Belege für die in der Erklärung behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht.
2. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.