Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2026, Az.: B 7 AS 83/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revisions mangels Vorliegens eines Verfahrensmangels; Keine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung; Kein Verstoß gegen Anspruch auf gesetzlichen Richter
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.03.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 83/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160326BB7AS8325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 27.05.2024 - AZ: S 24 AS 858/19
- LSG Hessen - 04.11.2025 - AZ: L 6 AS 285/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. November 2025 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger rügen zwar, das LSG habe gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verstoßen (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), weil es, obwohl das SG durch Gerichtsbescheid entschieden habe, die Berufung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen habe. Sie führen zur Begründung aus, das LSG habe übergangen, dass sie vorsorglich mündliche Verhandlung beantragt hätten. Außerdem habe das SG die Berufung gegen den Gerichtsbescheid für statthaft erachtet. Schließlich sei das LSG "ohne Tatsachengrundlage" und "schier willkürlich" davon ausgegangen, dass nur Leistungen für 8/2017 und 9/2017 im Streit stünden, was einen Verstoß gegen das Willkürverbot und Rechtsstaatsgebot darstelle. Die Begründung der behaupteten Verfahrensmängel genügt jedoch den formalen Anforderungen nicht.
Die Kläger tragen zwar vor, die Berufung sei tatsächlich statthaft gewesen und das LSG habe nicht durch Beschluss entscheiden dürfen, weil mündliche Verhandlung beantragt worden sei. Sie führen jedoch zur Begründung nur aus, sie hätten gegen den Gerichtsbescheid des SG mit Schriftsatz vom 27.6.2024 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz von 28.5.2025 beim SG vorsorglich mündliche Verhandlung beantragt. Die Kläger zeigen jedoch nicht auf, warum vor diesem Hintergrund die Vorgehensweise des LSG rechts- oder ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte. Die Beschwerdebegründung lässt weder erkennen, worin die Beschwer der Kläger liegt, was also das SG den Klägern versagt hat und was sie davon mit den Berufungen weiter verfolgen, sodass der Senat schon nicht beurteilen kann, ob die Berufung - wie behauptet - statthaft war (dazu zuletzt ausführlich BSG vom 8.5.2024 - B 8 AY 3/23 B, juris). Im Übrigen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, warum der Gerichtsbescheid trotz des behaupteten klägerischen Antrags auf mündliche Verhandlung nicht gemäß § 105 Abs 3 Halbsatz 2 SGG als nicht ergangen gelten sollte. Denn auch in diesem Fall wäre eine gleichwohl eingelegte bzw aufrechterhaltene Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Vortrag, das LSG sei willkürlich davon ausgegangen, es seien nur höhere Leistungen für August und September 2017 im Streit, ist widersprüchlich. Denn die Kläger tragen im Rahmen der Wiedergabe des Sachverhalts selbst vor, dass im Streit nur höhere Leistungen für diese beiden Monate stünden. Auch deshalb vermag dieser Vortrag einen Verfahrensmangel, auch die der Sache nach weiter gerügten Verstöße gegen das Rechtsstaatsgebot bzw Willkürverbot, nicht zu begründen.