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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2026, Az.: B 9 V 19/25 B

Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig; Keine hinreichende Bezeichnung einer Divergenz durch Kläger ; Kein Anspruch des Klägers Versorgung mit Therapiefahrrad mit Hilfsmotor wegen Ungeeignetheit zum Ausgleich der Sehbehinderung auszugleichen.

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.03.2026
Aktenzeichen
B 9 V 19/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:130326BB9V1925B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 19.07.2023 - AZ: S 25 VK 3223/21
LSG Baden-Württemberg - 25.08.2025 - AZ: L 6 VK 2257/23

Redaktioneller Leitsatz

Eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG wird nicht ordnungsgemäß bezeichnet, wenn keine tragenden Rechtssätze aus der angegriffenen Entscheidung und einer höchstrichterlichen Entscheidung gegenübergestellt und deren Abweichung substantiiert werden.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Versorgung des Klägers mit einem Therapiefahrrad mit Hilfsmotor.

2

Die zuerst angegangene beigeladene Krankenkasse hatte den Antrag des Klägers innerhalb von zwei Wochen an den nach ihrer Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger - den Beklagten - weitergeleitet, weil sie sich für die Leistung insgesamt nicht zuständig hielt. Eine zweite Weiterleitung an den ebenfalls beigeladenen Träger der Eingliederungshilfe scheiterte an der fehlenden Herstellbarkeit des Einvernehmens (vgl § 14 Abs 3 SGB IX). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 25.8.2025 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er eine Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend macht.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil er keinen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Sie liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehend aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Ferner ist notwendig darzulegen, dass die Entscheidung des LSG auf dieser Abweichung beruht, also ohne die Abweichung anders ausgefallen wäre. Ist die Entscheidung trotz Divergenz aus anderen Gründen richtig, ist die Revision nicht zuzulassen. Daher ist im Fall der sog Doppel- oder Mehrfachbegründung ein Zulassungsgrund hinsichtlich aller Begründungselemente darzutun (vgl BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 9 V 7/18 B - juris RdNr 6).

5

Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger die Abweichung der Entscheidung des LSG vom Urteil des BSG vom 19.5.2022 (B 8 SO 13/20 R) hinreichend bezeichnet hat. Denn die Beschwerdebegründung gibt zwar wieder, das LSG habe sich dem SG angeschlossen, das "insofern zutreffend dargelegt" habe, "dass das motorgestützte Therapiefahrrad gerade nicht der sozialen bzw. gesellschaftlichen Teilhabe dienen soll, vielmehr allein dem Freizeitspaß". Allerdings lassen sich der Beschwerdebegründung zwei weitere die Entscheidung des LSG tragende Gründe entnehmen. Danach hat das LSG auch ausgeführt, eine Leistung zur Teilhabe in Form der beantragten Unterstützung komme schon nicht in Betracht, weil die Motorunterstützung nicht geeignet sei, die Sehbehinderung auszugleichen. Ferner ist es davon ausgegangen, dass sich der Kläger mit einem Fahrrad mit Stützrädern, einem Dreirad oder zu Fuß bewegen könne, weshalb eine behinderungsbedingte Beschränkung der Freizeitgestaltung nicht vorliege. Hinsichtlich der Ausführungen des LSG zur fehlenden Eignung des Therapiefahrrads mit Hilfsmotor zum Behinderungsausgleich macht der Kläger in der Beschwerdebegründung keine Ausführungen zu einem der in § 160 Abs 2 SGG ausgeführten Zulassungsgründe.

6

2. Ebenso wenig bezeichnet der Kläger hinreichend einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Ein Verfahrensmangel wird nur dann iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN).

8

Daran fehlt es hier. Der Kläger rügt zwar eine Überraschungsentscheidung und eine durch das LSG unterlassene Beweiserhebung im Hinblick auf die Annahme des LSG, beim Kläger läge keine behinderungsbedingte Beschränkung der Freizeitgestaltung vor, weil er sich mit dem - vorhandenen - Fahrrad mit Stützrädern, einem Dreirad oder zu Fuß bewegen könne, und damit mögliche Mängel eines sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerdebegründung erfüllt aber die dargestellten Bezeichnungsanforderungen nicht.

9

Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist wegen § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur eingeschränkt möglich. Für eine insoweit zulässige Beschwerde muss in einem ersten Schritt ein bis zuletzt aufrechterhaltener Beweisantrag geschildert werden (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 11 mwN). Zu einem eigenen Beweisantrag wird in der Beschwerdebegründung aber nichts vorgebracht.

10

Soweit ausgeführt wird, die Feststellung zur grundsätzlichen Beweglichkeit des Klägers in seiner Freizeit mit einem Fahrrad mit Stützrädern, einem Dreirad oder zu Fuß sei "überraschend nach der mündlichen Verhandlung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens" erfolgt, handelt es sich der Sache nach um die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Von der Verletzung dieses Anspruchs durch eine Überraschungsentscheidung kann aber nur ausgegangen werden, wenn die angegriffene Entscheidung auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 19.5.2025 - B 9 SB 28/24 B - juris RdNr 16 mwN). An Darlegungen hierzu fehlt es ebenso wie an vertieften Ausführungen zum Beruhen-Können der Entscheidung auf einer unterlassenen Beweiserhebung, nachdem das LSG - insoweit nicht mit zulässigen Rügen angegriffen - von der fehlenden Eignung des Therapiefahrrads mit Hilfsmotor aufgrund der beim Kläger vorliegenden behinderungsbedingten Beeinträchtigungen ausgegangen ist.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.