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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.03.2026, Az.: B 4 AS 24/24 R

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.03.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 24/24 R
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:120326UB4AS2424R0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 03.02.2023 - AZ: S 45 AS 29/21
LSG Bayern - 16.07.2024 - AZ: L 7 AS 122/23

Fundstelle

  • SGb 2026, 301

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juli bis Oktober 2019 durch eine abschließende Entscheidung des beklagten Jobcenters.

2

Der Beklagte bewilligte dem selbständig tätigen Kläger (und weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft) aufgrund eines Antrages vom 17.7.2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juli bis Dezember 2019 (Bescheid vom 30.10.2019 und Änderungsbescheid vom 4.11.2019).

3

Nachdem der Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, eine "geminderte Altersrente" zu beantragen (Schreiben vom 13.11.2019), beantragte dieser die "Beendigung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.11.2019" (Schreiben vom 18.11.2019). Da er mit der Aufforderung zur Beantragung einer Rente nicht einverstanden sei, benötige er keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die für November 2019 bereits ausgezahlten Leistungen zahlte der Kläger an den Beklagten zurück.

4

Der Beklagte forderte den Kläger sodann wiederholt zur Mitwirkung auf. Zunächst forderte er den Kläger auf, die "Anlage EKS abschließend Juli - November 19" vorzulegen (Schreiben vom 20.11.2019), später für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 (Schreiben vom 12.3.2020, 19.3.2020 und 8.4.2020). Schließlich forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die vorläufige Bewilligung für Juli bis Dezember 2019 auf, die "Anlage EKS mit abschließenden Angaben" vorzulegen, und wies darauf hin, dass, sollte der Kläger dieser Aufforderung bis zum 29.10.2020 nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe (Schreiben vom 12.10.2020). Hieran erinnerte der Beklagte und forderte zur Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben unter Fristsetzung bis zum 20.11.2020 auf (Schreiben vom 4.11.2020).

5

Der Kläger legte - unter Hinweis auf seinen "Verzicht" ab November 2019 - Unterlagen über seine selbständige Tätigkeit nur für Juli bis Oktober 2019 vor.

6

Sodann stellte der Beklagte fest, dass für Juli bis Dezember 2019 ein Leistungsanspruch nicht bestand (Bescheid vom 24.11.2020). Der Kläger sei auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den Leistungen vorläufig bewilligt worden seien, verpflichtet, die zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Daher sei festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020).

7

Das SG hat die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, eine neue abschließende Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu treffen, abgewiesen (Urteil vom 3.2.2023). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 16.7.2024).

8

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung des § 46 Abs 1 SGB I. Er habe wirksam auf Leistungen ab November 2019 verzichtet.

9

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2024, das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2023 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für Juli bis Oktober 2019 abschließend höheres Arbeitslosengeld II als vorläufig bewilligt zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

II

12

A. Der Senat konnte in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden war. In der Mitteilung des Prozessbevollmächtigten, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde, und in der Bitte, eine "neue Terminierung" mit seinem Büro abzustimmen, lag auch kein Verlegungsantrag. Der Prozessbevollmächtigte wurde bereits vor dem Termin schriftlich darauf hingewiesen, dass der Termin stattfinden wird.

13

Die noch zulässige Revision des Klägers (vgl zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung BSG vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 33 ff) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Beklagte war zu der Feststellung, dass für Juli bis Dezember 2019 ein Leistungsanspruch nicht bestand, berechtigt.

14

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 (§ 95 SGG), soweit diese den Kläger selbst und nicht die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen, denn nur jener hat Klage erhoben. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte festgestellt, dass für Juli 2019 bis Dezember 2019 kein Leistungsanspruch bestand.

15

2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

16

a) Die bei sachgerechter Auslegung auf ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) gerichtete Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG), da die Klage auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet ist, Leistungen abschließend in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind und der Kläger die Gewährung höherer (als vorläufig bewilligter) Leistungen verlangt (vgl BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 11). Dass es dem Kläger um höhere Leistungen als vorläufig bewilligt geht, ergibt sich - nach den Feststellungen des LSG - aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, nach denen der Kläger zumindest von Juli bis Oktober 2019 aus seiner selbständigen Tätigkeit Gewinn nicht bzw nicht in der im Rahmen der vorläufigen Bewilligung berücksichtigten Höhe erzielte. Dem Vorbringen des Klägers ist weiter zu entnehmen, dass er Leistungen nach dem SGB II nur für Juli 2019 bis Oktober 2019 begehrt. Leistungen für November und Dezember 2019 begehrt er gerade nicht. Eine solche Beschränkung des prozessualen Antrags auf bestimmte Monate des Bewilligungszeitraums ist zulässig (vgl BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 88 RdNr 14 mwN).

17

b) Die Klage ist aber unbegründet. Der Beklagte war zu der in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, berechtigt und verpflichtet.

18

aa) Gemäß § 41a Abs 3 SGB II(idF des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016, BGBl I 1824) entscheiden die Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungs - berechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (Satz 1). Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I gelten entsprechend (Satz 2). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- bzw Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (Satz 3). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (Satz 4).

19

bb) Diese Voraussetzungen für die abschließende Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, liegen vor.

20

(1) Der Beklagte, der gemäß § 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II die Aufgaben der Leistungsträger wahrnimmt, war gemäß § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II berechtigt und verpflichtet, abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch des Klägers zu entscheiden, da die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht (dazu sogleich). Auf den Umstand, dass der Kläger mit Schreiben vom 10.1.2020 sinngemäß eine abschließende Entscheidung beantragt hat, kommt es daher nicht an.

21

(2) Der Beklagte war gemäß § 41a Abs 3 Satz 2 SGB II iVm § 60 Abs 1, § 65 Abs 1 SGB I berechtigt, die Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben für Juli bis Dezember 2019 zu verlangen. Dass sich das Verlangen auf diesen Zeitraum bezieht, ergibt sich aus der Bezug - nahme auf den Zeitraum, für den vorläufig Leistungen bewilligt worden waren, und aus den vorherigen Schreiben vom 12.3.2020, 19.3.2020 und 8.4.2020. Bei den angeforderten Unterlagen und Angaben handelt es sich um Daten und Unterlagen, die allein die Sphäre des Klägers betreffen, so dass dem Beklagten keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen (vgl zu diesem Maßstab BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 18). Diese Mitwirkungsobliegenheiten bestehen, um dem Jobcenter eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen (vgl BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 24/22 R - BSGE 137, 200 = SozR 4-4200 § 41a Nr 9, RdNr 33).

22

Die Angaben für Juli bis Dezember 2019 sind erforderlich, damit der Beklagte prüfen kann, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig und damit leistungsberechtigt ist (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II). Bei der Berechnung des - vorliegend in Betracht kommenden - Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung in der hier anzuwendenden, vom 1.8.2016 bis 29.2.2020 geltenden Fassung für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (zur Vereinbarkeit der gleichmäßigen Einkommensaufteilung mit der Ermächtigung des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II und mit Verfassungsrecht BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 33 ff). Abweichend davon ist, wenn eine selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Bewilligungszeitraumes ausgeübt wird, das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen (§ 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung). In diesem Fall gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in § 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung genannten Zeitraum fallenden Monaten entspricht (§ 3 Abs 4 Satz 2 Alg II-Verordnung). § 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung und in der Folge § 3 Abs 4 Satz 2 Alg II-Verordnung sind hier indes nicht anwendbar, da der Kläger nach den Feststellungen des LSG während des gesamten Bewilligungszeitraumes seiner selbständigen Tätigkeit nachging. Darauf, ob auch in jedem Monat Einkommen aus dieser Tätigkeit erzielt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

23

Der Bewilligungszeitraum umfasste vorliegend die Monate Juli bis Dezember 2019. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 30.10.2019, in dem in Übereinstimmung mit § 41 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II ein Bewilligungszeitraum von sechs Monaten zugrunde gelegt wurde.

24

Da die Durchschnittsberechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit jedenfalls aufgrund § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung zu erfolgen hat, kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob (auch) § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II in der vom 1.8.2016 bis 31.3.2021 geltenden Fassung (aF), wonach bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist, Anwendung findet oder ob die Voraussetzungen des § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF für eine Ausnahme von der Bildung eines Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF vorliegen (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 41a RdNr 399 mwN, Stand Juli 2023). § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF setzt eine Berechnung des monatlichen Anspruchs nach den allgemeinen Regelungen voraus (vgl BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 5 RdNr 22 zu § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF). Die Ausnahmetatbestände des § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF beseitigen - schon nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung - lediglich die Rechtsfolge des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF, dispensieren aber nicht von der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Einkommensberücksichtigung.

25

(3) Der Beklagte hat den Kläger auch hinreichend iS des § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt. Eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen ist stets und nicht lediglich in den Fällen, in denen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht fristgemäß nachgekommen sind, erforderlich (BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 19 - auch zum Folgenden). Diese Belehrungspflicht ersetzt als speziellere Regelung die allgemeine Anhörungspflicht nach § 24 Abs 1 SGB X. Die Belehrung muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

26

Die dem Kläger mit Aufforderungsschreiben vom 12.10.2020 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügte diesen Anforderungen. Denn in ihr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand, wenn der Kläger seiner Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht.

27

(4) Schließlich hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG die angeforderten Unterlagen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht vollständig vorgelegt.

28

cc) Der Obliegenheit zur Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben für Juli bis Dezember 2019 steht nicht entgegen, dass der Kläger inzwischen für November und Dezember 2019 - nicht nur prozessual, sondern auch materiell - keine Leistungen mehr beansprucht. Dabei kann der Senat - wie schon das Berufungsgericht - offenlassen, ob es sich bei der Erklärung des Klägers vom 18.11.2019 um eine teilweise Rücknahme seines Leistungsantrages (dazu (1)) oder einen davon zu unterscheidenden Verzicht (§ 46 Abs 1 SGB I) handelt (dazu (2)), weil weder eine wirksame (teilweise) Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht bewirken, dass sich der Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert (dazu (3)).

29

(1) Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II setzt gemäß § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II einen Antrag desjenigen voraus, der Leistungen begehrt (vgl nur BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51/18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 25). Dieses Antragserfordernis ist verfahrensrechtlicher Ausdruck des dem SGB II zugrundeliegenden Prinzips der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten (vgl § 1 Abs 2 Satz 1, § 2 Abs 2 SGB II) und verfassungsrechtlich unbedenklich. Zugleich wirkt das Antragserfordernis der Gewährung aufgedrängter Leistungen entgegen (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 22; zum Sozialhilferecht BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 5 RdNr 15). Aufgrund dieser im Antragsprinzip zum Ausdruck kommenden Dispositionsfreiheit kann der Leistungsantrag auch grundsätzlich jederzeit zurückgenommen oder beschränkt werden (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 22). Als Actus contrarius ist die Rücknahme ebenso wie der Antrag selbst (dazu BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51/18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 16) formlos möglich.

30

Es kann hier dahinstehen, ob das Rücknahmerecht mit dem Wirksamwerden (§ 39 Abs 1 SGB X) des den Antrag bescheidenden Verwaltungsaktes (so die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 37, Rz 37.8, Stand 15.5.2023) oder dessen Unanfechtbarkeit (so etwa Silbermann in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 37 RdNr 25 mwN) entfällt. Denn die Rücknahme des Antrages bewirkt in materiell-rechtlicher Hinsicht allein, dass im Umfang der Antragsrückname bzw Antragsbeschränkung eine der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II entfällt (zur konstitutiven Wirkung eines Antrags für einen Anspruch auf Leistungen etwa BSG vom 30.7.2008 - B 14/7b AS 12/07 R - juris RdNr 20; BSG vom 11.7.2024 - B 4 AS 11/23 R - juris RdNr 12 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 28 Nr 4 vorgesehen).

31

(2) Gemäß § 46 Abs 1 Halbsatz 1 SGB I kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Ansprüche auf Sozialleistungen verzichtet werden. Auch diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass niemandem Sozialleistungen aufgezwungen werden dürfen (Groth in jurisPK-SGB I, 4. Aufl 2024, § 46 RdNr 9 mwN). Ein wirksamer Verzicht bewirkt allein das Erlöschen der vom Verzicht erfassten Ansprüche (vgl BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 116/00 R - BSGE 88, 293 = SozR 3-2600 § 42 Nr 1, juris RdNr 16; BSG vom 6.3.2003 - B 4 RA 15/02 R - juris RdNr 18; BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 13/03 R - SozR 4-1200 § 46 Nr 1 RdNr 11 = juris RdNr 16; BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 5 RdNr 13). Er verändert nicht die materiellen Voraussetzungen, nach denen ein Leistungsanspruch zu berechnen ist. Daher kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der Verzicht wegen § 46 Abs 2 SGB I unwirksam ist.

32

(3) Denn weder eine wirksame (teilweise) Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht bewirken, dass sich der Zeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert. Das BSG hat bereits entschieden, dass eine nachträgliche Disposition über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses grundsätzlich nur dann zulässig ist, soweit sie einseitige Rechte und Vergünstigungen des Berechtigten betrifft (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 21; vgl auch BSG vom 26.2.1986 - 9a RVs 4/83 - BSGE 60, 11 = SozR 3870 § 3 Nr 21, juris RdNr 15). Von der Antragstellung gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem potentiell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukommen (BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51/18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 26). So kann ein Antragsteller beispielsweise nicht durch die nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrages die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen innerhalb eines Antragsmonats zu seinen Gunsten verändern (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 23 zur "Umwandlung" von Einkommen in Vermögen).

33

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass weder eine Beschränkung des Antrags noch ein Verzicht den für die Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung aF maßgeblichen Zeitraum verändert (vgl Silbermann in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 37 RdNr 25 mwN). Dieser Bewilligungszeitraum beträgt in den Fällen vorläufiger Entscheidung über den Leistungsanspruch regelmäßig sechs Monate (§ 41 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II). Dem entsprach die Bewilligungsentscheidung des Beklagten im Bescheid vom 30.10.2019. Würde man die Länge des für die Berechnung des Durchschnittseinkommens maßgeblichen Zeitraums der Disposition des Klägers unterstellen, hätte er es in der Hand, die von § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung aF für einen bestimmten Zeitraum vorgesehene Bildung eines Durchschnittseinkommens zu unterlaufen, wenn dies für ihn günstig ist.

34

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.