Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.03.2026, Az.: B 1 KR 41/25 BH
Darlegen eines berechtigten Interesses eines Versicherten an der Herausgabe von Fotokopien der Original-Rechnungsunterlagen zu seinem Krankenhausaufenthalt
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.03.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 41/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:120326BB1KR4125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 23.03.2021 - AZ: S 28 KR 923/20
- LSG Bayern - 23.07.2025 - AZ: L 12 KR 200/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe von Fotokopien der Original-Rechnungsunterlagen zu einem Krankenhausaufenthalt besteht nicht, wenn sämtliche Abrechnungsdaten, die sich aus der stationären Behandlung ergeben haben, in einer ausführlichen "Krankenhaus-Fallauskunft", die dem Betroffenen zur Verfügung gestellt wurde, enthalten sind.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger beantragte in einem Schreiben vom 16.11.2019 ua unter einem Punkt 4., ihm mitzuteilen, warum die Schlafklinik P für seinen Krankenhausaufenthalt vom 23. bis 24.6.2019 keine Vergütung gefordert habe. Darauf übersandte die Beklagte ihm eine "Krankenhaus-Fallauskunft" über diese Behandlung, in der neben dem genauen Aufnahme- und Entlasszeitpunkt auch die Diagnosen, Angaben zum Operationen- und Prozedurenschlüssel, eine Aufstellung der abgerechneten Leistungen sowie der Rechnungsbetrag von 819,39 Euro angegeben waren (Schreiben vom 22.11.2019). Der Kläger teilte daraufhin mit, es bestehe "kein Einverständnis, erneuter Widerspruch" (Schreiben vom 30.12.2019). Mit seinem dort geltend gemachten Begehren auf Herausgabe von Fotokopien der Original-Rechnungsunterlagen ist der Kläger im von der Beklagten eingeleiteten Widerspruchsverfahren ohne Erfolg geblieben, weil das Schreiben der Beklagten vom 22.11.2019 kein Verwaltungsakt sei. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unterrichtet. Sie habe damit seinem Begehren entsprochen und den Anspruch nach § 305 Abs 1 Satz 1 SGB V erfüllt. Anhaltspunkte für ein Rechtsschutzbedürfnis bzw eine Beschwer des Klägers seien weder vorgetragen noch erkennbar (Urteil vom 23.7.2025).
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil eingelegt und für dieses Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers, ihm PKH zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann PKH nur einer Partei gewährt werden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung ist jedenfalls mutwillig.
a) Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers hat bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) ergeben.
aa) Auch wenn das BSG über eine Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, ist sie nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl dazu BSG vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 5; BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158, 159 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 15; BSG vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8; BSG vom 17.1.2011 - B 5 R 26/10 BH - juris RdNr 9; BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 19/15 B - juris RdNr 18 mwN; BSG vom 30.5.2025 - B 12 BA 28/24 B - juris RdNr 9 mwN). So dürfte sich die Rechtslage hier darstellen. § 305 Abs 1 Satz 1 SGB V bestimmt: "Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten." Hierzu hat das BSG im Hinblick auf das konkrete Begehren des Klägers noch keine Entscheidung getroffen. Dieser Regelung ist aber nicht zu entnehmen, dass die Krankenkassen - wie hier vom Kläger gefordert - der beantragten Unterrichtung in der Weise nachkommen müssten, dass sie neben der Erteilung der Auskunft gegebenenfalls vorhandene Originalrechnungen den Versicherten auf Verlangen zumindest in Kopie zur Verfügung stellen müssten. Dagegen spricht auch die Regelung zur Patientenquittung nach § 305 Abs 2 Satz 1 SGB V.
bb) Auch ist nicht ersichtlich, dass hier hinsichtlich des Auskunftsrechts nach Art 15 Abs 1 und 3 Datenschutz-Grundverordnung(vgl dazu EuGH vom 26.10.2023 - C-307/22 - NJW 2023, 3481, RdNr 70 ff; siehe ferner VG Münster vom 28.4.2025 - 1 K 3701/21 - juris mwN insbesondere zur EuGH-Rspr; BFH vom 8.4.2025 - IX R 22/22 - juris RdNr 41 mwN; BGH vom 16.4.2024 - VI ZR 223/21 - juris RdNr 19 mwN insbesondere zur EuGH-Rspr) noch ein Klärungsbedarf besteht. Sofern hinsichtlich § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) noch Klärungsbedarf bestehen sollte, kommt es hier letztlich aus den nachfolgenden Gründen nicht darauf an.
cc) Das Begehren des Klägers ist ungeachtet dieser ihm nicht günstigen Rechtslage bereits mutwillig.
Nach § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG scheidet PKH aus, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Mutwillig ist nach § 114 Abs 2 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG die Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels besteht (vgl zu diesem Grundsatz bereits BGH vom 31.8.2017 - III ZB 37/17 - juris RdNr 8; BGH vom 10.8.2017 - III ZA 42/16 - juris RdNr 6; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13 - juris RdNr 9; BGH vom 6.7.2010 - VI ZB 31/08 - NJW 2010, 3522 = juris RdNr 6; jeweils mwN). Aus der gemäß Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl BT-Drucks 17/11472, S 29; BVerfG vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 ua - NJW 1991, 413 = juris RdNr 25; BVerfG <Kammer> vom 21.3.2013 - 1 BvR 68/12 ua - NJW 2013, 2013, 2014 = juris RdNr 18; BGH vom 10.8.2017 - III ZA 42/16 - juris RdNr 6). Es ist nicht Zweck der PKH, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde. Das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet, ist folglich der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist (vgl BT-Drucks 17/11472 aaO; BGH vom 31.8.2017 - III ZB 37/17 - juris RdNr 8).
Das Begehren des Klägers ist nach diesem Maßstab mutwillig. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Herausgabe von Fotokopien der Original-Rechnungsunterlagen zu seinem Krankenhausaufenthalt - soweit überhaupt vorhanden (vgl dazu die Ausführungen der Beklagten in dem klägerischen Verfahren B 1 KR 24/25 BH) - ist weder vom Kläger dargetan noch erkennbar. Sämtliche Abrechnungsdaten, die sich aus der stationären Behandlung ergeben haben, sind in der ausführlichen "Krankenhaus-Fallauskunft", die die Beklagte ihm zur Verfügung gestellt hat, enthalten. Eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei würde bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage einen Rechtsstreit nicht weiterführen. Im Übrigen belegt das gesamte prozessuale Verhalten des Klägers, dass es ihm nicht um eine inhaltliche Klärung eines berechtigten Anliegens geht, sondern um eine Prozessführung um ihrer selbst willen.
b) Es ist - ungeachtet der Mutwilligkeit - auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger erfolgreich eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügen könnte.
c) Sollten rügefähige Verfahrensfehler vorliegen, ist jedenfalls auch hier wegen der oben aufgezeigten Mutwilligkeit des Begehrens eine PKH-Bewilligung ausgeschlossen. Denn eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei würde nicht einen Verfahrensfehler rügen, wenn eine erneute Verhandlung vor dem Tatsachengericht ihre Rechtsposition in der Sache nicht verbessern würde (bei nicht schweren Verfahrensfehlern nicht nur unmittelbare Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde maßgeblich, sondern auch, ob die Rechtsverfolgung insgesamt Aussicht auf Erfolg bietet, vgl dazu BSG vom 22.8.2022 - B 12 KR 17/22 BH - juris RdNr 8 mwN; sogar bei - hier nicht ersichtlichen - schweren Verfahrensfehlern, dort allerdings nur, wenn das Klagebegehren offensichtlich haltlos ist und ohne jeden Rückhalt im Gesetz verfolgt wird, vgl dazu BSG vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 4 ff mwN; BSG vom 10.1.2023 - B 12 KR 26/22 BH - juris RdNr 12).
d) Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.