Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.03.2026, Az.: B 5 R 135/25 B
Unzulässigkeit der Beschwerde mangels formgerechter Darlegung von Verfahrensmängeln und eine Bedeutung der Rechtssache; Kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zwischenübergangsgeld mangels planmäßiger Beendigung der begonnenen Weiterbildung zur Medien- und Bildredakteurin
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.03.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 135/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:090326BB5R13525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 21.07.2022 - AZ: S 6 R 3496/17
- LSG Baden-Württemberg - 10.09.2025 - AZ: L 5 R 2611/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Ohne eine hinreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Zahlung von sog Zwischenübergangsgeld.
Das LSG hat wie vor ihm die Beklagte und das SG den Anspruch verneint, weil die Klägerin die begonnene Weiterbildung zur Medien- und Bildredakteurin nicht planmäßig beendet habe. Die Maßnahme sei aufgrund der krankheitsbedingten Fehltage der Klägerin abgebrochen worden. Es sei nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass die Klägerin das Ausbildungsziel erreichen könne. Zudem habe sie ausweislich eines Aktenvermerks angegeben, sie wolle nicht mehr zum Maßnahmenträger zurückkehren, weil die Pausen zu kurz, die Arbeitsgestaltung unpassend und sie unterfordert sei (LSG-Urteil vom 10.9.2025).
Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Klägerin hat weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch die der Sache nach geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargetan.
1. Anders als rechtlich geboten, hat die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Ihren Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Bruchstücke der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2025 - B 5 R 84/25 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.7.2019 - B 13 R 150/19 B - juris RdNr 6). Ohne eine hinreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 10).
2. Ungeachtet dessen erfüllt das Vorbringen der Klägerin auch nicht die Darlegungsanforderungen der behaupteten Zulassungsgründe.
a) Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) wird nicht hinreichend dargetan. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 5 R 71/23 B - juris RdNr 5 mwN).
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Sie hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"1. ob und inwieweit in einem Sozialgerichtsverfahren die unvollständige und unsachgemäße Aktenführung einer Behörde, deren Bescheid oder Verwaltungsakt angefochten wird, sowohl im Sozialgerichtsverfahren als auch im Vorverfahren zulasten des Untertanen gehen darf,
und/oder
2. ob und inwieweit im Sozialgerichtsverfahren und/oder im Vorverfahren Aktennotizen von behördlichen Sachbearbeitern, die dem Betroffenen nicht formell von der Behörde mitgeteilt sind, dem Gebot der Anhörung nach Art. 103 GG unterliegen, insbesondere in den Fällen, in denen Aktenvermerke den Betroffenen belasten,
und/oder
3. ob und inwieweit Aktenvermerke im Sozialgerichtsprozess oder im Vorverfahren einen Urkundenbeweis darstellen (können),
und/oder
4. ob und inwieweit die Person, die den Aktenvermerk getätigt hat, in entscheidungserheblichen Fällen als Zeuge zu vernehmen ist, wenn sich die Behörde auf den Aktenvermerk beruft,
und/oder
5. ob und inwieweit der Abbruch einer LTA-Maßnahme stets durch einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt zu klären und verfügen ist, was im Falle der Klägerin versäumt ist,
und/oder
6. ob und inwieweit die bIoße Mitteilung an eine Person, die aus der Sicht der Behörde die LTA-Maßnahme abgebrochen hat, zur Vermeidung späterer Überraschungsentscheidungen der Behörde ausreicht
und/oder
7. ob und inwieweit Verstöße der Behörde durch eine Umkehr der Beweislast zu sanktionieren sind."
Insoweit fehlt es bereits weitgehend an der Formulierung aus sich heraus verständlicher, abstrakter Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15, jeweils mwN). Mit Ausnahme des Rechtsstaatsprinzips und von Art 103 GG benennt die Klägerin schon keine konkrete revisible Rechtsnorm (vgl § 162 SGG).
Darüber hinaus hat sie auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Ist eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden, ist sie gleichwohl als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.6.2022 - B 5 R 15/22 B - juris RdNr 10 mwN).
Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ist daher eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl zB BSG Beschluss vom 6.11.2023 - B 7 AS 30/23 B - juris RdNr 3). Insoweit fehlt aber schon jede Erörterung der für die Fragestellungen in Betracht kommenden Normen des GG, des Verwaltungsverfahrens- und Prozessrechts sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG.
b) Ebenso wenig hinreichend bezeichnet die Klägerin die von ihr sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmängel. Auch in dieser Hinsicht fehlt es bereits weitgehend an der erforderlichen konkreten Bezeichnung der angeblich verletzten Normen des Prozessrechts (vgl BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 27/23 B - juris RdNr 8 mwN). Soweit die Klägerin mit den von ihr gestellten Fragen zugleich der Sache nach die unterbliebene Vernehmung der Behördenmitarbeiter und Verfasser der Aktenvermerke als Zeugen und damit möglicherweise eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG rügen wollte, verfehlt das Beschwerdevorbringen die Anforderungen an eine solche Sachaufklärungsrüge (vgl dazu im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 mwN). Ihm ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin gegenüber dem LSG entsprechende Beweisanträge gestellt und hieran bis zuletzt vor dem LSG festgehalten habe. Sofern sie im Hinblick auf die von ihr gerügte "unvollständige oder fehlerhafte Akten Vorlage" eine Verletzung der Pflicht aus § 65 SGG rügt, erschließt sich dies nicht.
Mit ihrer Kritik an der Aktenführung und Sachverhaltsermittlung der Beklagten sowie deren Bewertung durch das Berufungsgericht wendet sich die Klägerin letztlich gegen dessen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht, und gegen dessen Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall. Auch diese kann nicht zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 10 KR 1/25 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 20.4.2023 - B 5 RS 7/22 B - juris RdNr 8).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.