Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.03.2026, Az.: B 7 AS 69/25 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.03.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 69/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:060326BB7AS6925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Marburg - 25.08.2023 - AZ: S 8 AS 59/23
- LSG Hessen - 25.10.2024 - AZ: L 7 AS 328/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nach Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zu ihrer Einlegung und Begründung wegen der PKH-Bewilligung durch den Senat mit Beschluss vom 15.10.2025 als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Der allein ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht schlüssig dargelegt und ein inzident gerügter Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3 Halbsatz 1).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. Die abstrakte Rechtsfrage ist so zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16, juris RdNr 6). Soweit sich dies nicht bereits aus der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ergibt, ist darzutun, dass die angestrebte Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus (sog Breitenwirkung) entfaltet (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34, juris RdNr 6).
Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - juris RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss.
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie "die Frage, ob für die wirksame Zustellung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Marburg der Nachweis des konkreten Zustellungsdatums durch einen Auslieferungsbeleg, also ein Vermerk des konkreten Datums auf dem Briefumschlag, erforderlich ist.".
Diese Frage ist zwar, trotz ihres Bezugs auf den konkreten Fall, noch hinreichend abstrakt auf allgemeine Anforderungen an eine wirksame Zustellung gerichtet. Allerdings genügt die bloße Behauptung, die Frage könne "nach gegenwärtiger Rechtslage und gegenwärtiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres beantwortet werden", den oben genannten Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht. Dafür hätte sich der Kläger mit der einschlägigen Regelung des § 180 Satz 3 ZPO, die in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet wird, und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BSG vom 19.9.2024 - B 9 SB 10/24 B mwN) auseinandersetzen müssen.
Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14).
Daran fehlt es hier. Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß einen Zustellungsmangel rügt, zeigt sie nicht auf, dass die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Denn es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung der Prozessgeschichte. So wird schon nicht erkennbar, wann und in welcher Weise der Kläger auf den Gerichtsbescheid des SG reagiert hat und welche Rechtsfolgen das LSG an das Zustelldatum geknüpft hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.