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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.03.2026, Az.: B 4 AS 290/25 BH

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.03.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 290/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050326BB4AS29025BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 23.10.2024 - AZ: S 191 AS 9505/17
LSG Berlin-Brandenburg - 11.12.2025 - AZ: L 5 AS 1013/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Es liegen keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) abzulehnen.

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) wegen Verwirkung als unzulässig angesehen. Dies wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Rechtsmittel der Verwirkung unterfallen können (etwa BVerfG vom 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 [308 ff]; BSG vom 16.7.2019 - B 12 KR 6/18 R - BSGE 128, 277 = SozR 4-2400 § 7a Nr 12, RdNr 27 mwN; vgl auch etwa BVerfG [Kammer] vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02 - juris RdNr 6) und dass dies auch für Untätigkeitsklagen gilt (BSG vom 23.5.2018 - B 8 SO 1/18 BH - juris RdNr 10; BSG vom 5.6.2024 - B 8 SO 63/23 BH - juris RdNr 8). Ob die Voraussetzungen einer Verwirkung vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles.

5

Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Insbesondere liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das LSG die Untätigkeitsklage als unzulässig angesehen hat.

7

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.