Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2026, Az.: B 7 AS 67/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.03.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 67/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:040326BB7AS6725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 06.07.2022 - AZ: S 32 AS 3609/20
- LSG Nordrhein-Westfalen - 24.07.2025 - AZ: L 19 AS 1195/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F, H, beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Der Kläger macht als Verfahrensmangel geltend, das LSG habe in der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2015 zwar Beweis erhoben durch die Vernehmung seiner Ehefrau und seines Sohnes, einen entsprechenden Beweisbeschluss nach § 118 SGG iVm § 358 ZPO jedoch nicht erlassen. Darüber hinaus habe das LSG die Zeugen auch nicht geladen und damit gegen § 118 SGG iVm § 377 Abs 2 ZPO verstoßen. Die Ehefrau und der Sohn seien als Beteiligte ihrer eigenen Verfahren, geladen zur gleichen Uhrzeit, zum Termin des Klägers anwesend gewesen, in denen es ebenfalls um Erstattungsforderungen aus dem gleichen tatsächlichen Sachverhalt gehe wie beim Kläger. Die zeitgleiche Ladung der Ehefrau und des Sohnes in eigener Sache, um sie dann als Zeugen im Verfahren des Klägers zu vernehmen, widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens, der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe.
Damit hat der Kläger die Verfahrensmängel jedoch nicht hinreichend bezeichnet. Soweit er ausführt, es hätte auf Grundlage des § 118 SGG iVm § 358 ZPO ein Beweisbeschluss erlassen werden müssen, führt er nichts dazu aus, worin das von § 358 ZPO vorausgesetzte "besondere Verfahren" liegt, das die Notwendigkeit eines förmlichen Beweisbeschlusses auslösen würde.
Zwar rügt er in der Sache zutreffend, dass das LSG seine Ehefrau und den Sohn nicht als Zeugen zum Termin geladen hat (vgl nur § 111 Abs 2 SGG). Es fehlt aber an Vortrag dazu, dass die fehlende Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung gerügt wurde (vgl BSG vom 22.4.1998 - B 9 V 23/97 R; BSG vom 27.3.2003 - B 11 AL 259/02 B), sodass von einer Heilung des Verfahrensmangels auszugehen ist. Der Kläger trägt insoweit nur vor, das LSG habe trotz des protokollierten Hinweises seines Prozessbevollmächtigten davon abgesehen, einen gesonderten Beweisbeschluss zu erlassen und ggf erneut die Zeugen zu vernehmen. Dies ist nicht mit einer Rüge der fehlenden Ladung gleichzusetzen. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Entscheidung des LSG auf diesem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhen kann. Soweit geltend gemacht wird, die Zeugen hätten bei rechtzeitiger Ladung relevante Dokumente bei sich führen können, bleibt nach der Beschwerdebegründung offen und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Dokumente hier gemeint sind.
Auch der Verfahrensmangel des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung bzw der Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens ist nicht in der gebotenen Form bezeichnet. Von einer solchen Entscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl nur BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188). Die Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt. Daran fehlt es hier. Gleichgültig, unter welchen Voraussetzungen im Fall der Vernehmung von Zeugen in Anwesenheit der Beteiligten eine Überraschungsentscheidung denkbar sein kann, behauptet er jedenfalls nicht, dass die Entscheidung des LSG auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung gestützt ist. Er trägt vor, dass das Ergebnis der Befragung ggf anders ausgefallen wäre, wären die Zeugen ordnungsgemäß geladen und vorab über das Beweisthema informiert gewesen. In diesem Fall hätten sie sich (besser) vorbereiten können. Dass das LSG seine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers - überraschend - auf die Aussagen der gehörten Ehefrau bzw des Sohnes gestützt hat, ist damit nicht vorgetragen. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe eine weitere Befragung der Zeugen in einem späteren Termin ermöglichen müssen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung einen dementsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, wie ausgeführt. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Einer Erstattung von Aufwendungen des Beklagten steht § 193 Abs 4 SGG entgegen.