Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2026, Az.: B 4 AS 85/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.03.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 85/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:030326BB4AS8525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Neuruppin - 13.08.2018 - AZ: S 6 AS 1373/14
- LSG Berlin-Brandenburg - 18.06.2025 - AZ: L 32 AS 1761/18
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2025 - L 32 AS 1761/18 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Dem Kläger wird auf seinen Antrag gemäß § 67 Abs 1 SGG Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG gewährt. Er hat innerhalb der Beschwerdefrist isoliert Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigen beantragt und eine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Nach Ablehnung des PKH-Antrags (Senatsbeschluss vom 22.10.2025 - B 4 AS 180/25 BH -, dem Kläger zugestellt am 14.11.2025) hat er binnen Monatsfrist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Rechtssätzen entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Rechtssätzen widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN). Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger rügt eine Abweichung vom Urteil des BSG vom 3.3.2009 (B 4 AS 37/08 R), wonach Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsempfängers vorliegt, in erster Linie der Mietvertrag ist, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 24). Er legt schon nicht dar, das LSG habe einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Der Kläger wendet sich im Kern dagegen, dass das LSG einen unterkunftsbezogenen Bedarf als nicht erwiesen angesehen hat. Mit der darin liegenden Behauptung, das LSG habe falsch entschieden, lässt sich eine Revisionszulassung nicht begründen. Selbst eine - gemessen an der Rechtsprechung des BSG - unzutreffende berufungsgerichtliche Entscheidung begründet nicht den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (stRspr, etwa BSG vom 30.6.2025 - B 4 AS 14/25 B - juris RdNr 7). Im Übrigen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie der Senat bereits im PKH-Beschluss vom 22.10.2025 ausgeführt hat, dass die Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II eine ernsthafte Mietzinsforderung gegen den Leistungsempfänger voraussetzt und dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt.
Soweit die Beschwerde eine Abweichung von den BSG-Urteilen vom 7.5.2009 (B 14 AS 31/07 R) und vom 17.6.2010 (B 14 AS 46/09 R) rügt, legt sie ebenso wenig dar, mit welcher rechtlichen Aussage das LSG von den dort aufgestellten Rechtssätzen abgewichen sein könnte. Mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von Entscheidungen anderer Landessozialgerichte ab, lässt sich eine Revisionszulassung wegen Divergenz von vornherein nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.