Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2025, Az.: B 4 AS 14/25 B
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.06.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 14/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:300625BB4AS1425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 19.06.2023 - AZ: S 18 AS 77/19
- LSG Niedersachsen-Bremen - 22.01.2025 - AZ: L 13 AS 133/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Selbst eine gemessen an der Rechtsprechung des BSG "unrichtige" berufungsgerichtliche Entscheidung als solche begründet nicht den Revisionszulassungsgrund der Divergenz.
- 2.
Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juni 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und bis zum Ablauf der Begründungsfrist bereits begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Eine solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu unter 2.).
Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
a) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Rechtssätzen entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Rechtssätzen widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 13; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger macht geltend, dass das LSG von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sei. Das LSG habe die Erbschaft als Einkommen "gewichtet", obwohl nach der Rechtsprechung des BSG ein Vermögenszufluss nur dann als Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II zu bewerten sei, wenn der Zufluss nach der Antragstellung erfolge. Die "grundsätzliche Einstufung der Einnahmen" sei vom LSG "fehlerhaft durchgeführt worden" und weiche insoweit von den eindeutigen Vorgaben in den vom Kläger angeführten Entscheidungen des BSG ab. Ferner habe das LSG in Abweichung von der Rechtsprechung des BSG bestehende Nachlassverbindlichkeiten "bei der Gesamtabwägung" nicht berücksichtigt.
Damit ist eine Divergenz nicht hinreichend bezeichnet. Selbst wenn man der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze aus der Rechtsprechung des BSG entnehmen mag, legt sie jedenfalls nicht dar, dass das LSG entgegenstehende Rechtssätze aufgestellt habe. Vielmehr rügt die Beschwerdebegründung nur, dass die Entscheidung des LSG gemessen an der Rechtsprechung des BSG unzutreffend sei. Selbst eine - gemessen an der Rechtsprechung des BSG - "unrichtige" berufungsgerichtliche Entscheidung als solche begründet aber nicht den Revisions zulassungsgrund der Divergenz (stRspr, etwa BSG vom 14.3.2025 - B 4 AS 102/24 B - juris RdNr 3 mwN).
b) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger rügt, dass der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Berechnung der vom Kläger eingereichten Rechnungen bzw Ausgaben handschriftlich vorgelegt habe, die sich mit den Berechnungen der erstinstanzlich eingereichten Anlage EKS (Erklärung zu dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) nicht gedeckt habe und die er nicht mehr habe überprüfen können. Über einen Antrag, noch Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen, habe das LSG nicht entschieden.
Die damit der Sache nach gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ist schon deswegen nicht hinreichend bezeichnet, weil sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lässt, inwiefern die Berechnungen des Beklagten zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angesichts der Ausführungen des LSG zur Berücksichtigung der Darlehensrückzahlung und der Erbschaft für dessen Entscheidung erheblich waren.
Das Gleiche gilt auch, soweit der Kläger rügt, dass das LSG den Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung mit dem die Hilfebedürftigkeit ausschließenden Zufluss einer Erbschaft konfrontiert habe. Damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in der Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht hinreichend bezeichnet. Eine solche liegt vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, etwa BSG vom 26.9.2024 - B 4 AS 80/24 BH - juris RdNr 8 mwN auch aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Dies ist hier auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht der Fall. Dass eine "Erbschaft für den grundsätzlichen Anspruch problematisch sein könnte", drängte sich auf und kann für den Kläger nicht überraschend gewesen sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.