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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2026, Az.: B 4 AS 296/25 BH

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.02.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 296/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:270226BB4AS29625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Potsdam - 02.02.2024 - AZ: S 49 AS 1022/22
LSG Berlin-Brandenburg - 27.11.2025 - AZ: L 34 AS 192/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2025 - L 34 AS 192/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Senat wertet das am 31.12.2025 beim BSG eingegangene Schreiben des Klägers vom 29.12.2025 vorsorglich auch als Antrag, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 5.12.2025 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Dieser Antrag ist abzulehnen.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen.

3

Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 5.1.2026 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), vorgelegt.

5

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Weil daher die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen. Das Erfordernis, sich vor dem BSG von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (stRspr; vgl etwa BSG vom 28.11.2025 - B 7 AS 245/25 BH - juris RdNr 5 mwN).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.