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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.11.2025, Az.: B 7 AS 245/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.11.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 245/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:281125BB7AS24525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Potsdam - 02.02.2024 - AZ: S 49 AS 459/22
LSG Berlin-Brandenburg - 15.10.2025 - AZ: L 34 AS 195/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der am 31.10.2025 beim BSG eingegangene sinngemäße Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 27.10.2025 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, wird abgelehnt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat zwar seinen sinngemäßen Antrag auf PKH innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.11.2025 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), gestellt, jedoch keine Erklärung vorgelegt.

3

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf ist er auch mit Schreiben des BSG vom 4.11.2025 nochmalig hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne Verschulden gehindert war, dem Gericht die notwendige Erklärung nebst Belegen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) vorzulegen.

4

Weil daher die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet - unabhängig davon, dass der Kläger zuletzt angekündigt hat, keinen Anwalt beauftragen zu wollen - die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Nach der auch insoweit zutreffenden Belehrung des LSG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG; BSG vom 17.12.2009 - B 2 U 7/09 C - SozR 4-1500 § 73 Nr 5 RdNr 3). Der Vertretungszwang beim BSG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2 mwN auch zu BVerfG-Rspr Art 47 Abs 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention; BSG vom 3.5.2011 - B 9 SB 21/11 B - juris RdNr 3; BSG vom 15.7.2010 - B 11 AL 150/09 B - juris RdNr 10).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.