Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2026, Az.: B 2 U 10/26 BH
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.02.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 10/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270226BB2U1026BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Halle - 10.12.2015 - AZ: S 23 U 84/11
- LSG Sachsen-Anhalt - 20.02.2020 - AZ: L 6 U 19/16
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 2020 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.1.2026, welches am 3.2.2026 beim BSG eingegangen ist, für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG unter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Urteil des LSG ist dem Kläger ausweislich der sich in der vorinstanzlichen Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 12.3.2020 zugestellt worden.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers (einschließlich des ausgefüllten Formulars betreffend die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) nicht innerhalb der am 14.4.2020 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs32, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO) dem BSG zugegangen ist (vgl BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1). Hierauf ist der Kläger bereits in den "Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe" des angefochtenen Urteils des LSG hingewiesen worden. Nur bei rechtzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe hätte nämlich die Möglichkeit bestanden, dem Kläger hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl § 67 SGG).
Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).