Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: B 5 R 11/26 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig; Verrechnung von festgesetzten Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.02.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 11/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260226BB5R1126B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 22.10.2024 - AZ: S 4 R 52/21 KN
- LSG Sachsen - 13.06.2025 - AZ: L 10 R 499/24 KN
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Allein der Hinweis, das BSG habe mit Urteil vom 3.12.2024 (B 2 U 11/22 R) zum Ermessen bei einer Aufrechnung entschieden, dass "der Sachverhalt (Forderungshistorie) eine bedeutsame Rolle" spiele, reicht für eine hinreichende Darstellung der Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob der Grund der zur Verrechnung gestellten Forderung in sein Ermessen einzubeziehen sei, nicht aus.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen einen Verrechnungsbescheid. Auf Ersuchen der Beigeladenen verrechnete die Beklagte ab dem 1.10.2020 bereits mit Bescheid der Beigeladenen vom 4.3.1996 bestandskräftig festgesetzte Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen aufgrund der früheren gewerblichen Tätigkeit des Klägers iHv Euro mit einem Betrag von monatlich Euro aus der laufenden Nettoaltersrente des Klägers iHv monatlich Euro (Bescheid vom 28.8.2020; Widerspruchsbescheid vom 16.12.2020). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.10.2024). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 13.6.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt, muss dargelegt werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger misst folgenden Fragen jeweils eine grundsätzliche Bedeutung bei:
"1. Genügt für die Verrechnung nach § 51 Absatz 2 SGB I ein Titel, der sich nach der Benennung in der Insolvenztabelle auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezieht oder bedarf die Verrechnung eine tatsächliche Forderung von Beiträgen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber dem Leistungsberechtigten?
2. Können Säumniszuschlage auf eine rückständige Forderung gemäß § 51 Abs. 2 SGB I, § 52 SGB I auf- bzw. verrechnet werden?
3. Ist der verrechnende Leistungsträger verpflichtet, bei seiner im Rahmen des § 51 Abs. 2 SGB I vorzunehmenden Ermessensentscheidung den Grund der zur Verrechnung gestellten Forderung in sein Ermessen einzubeziehen?
4. Ist im Rahmen des § 51 SGB I auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzustellen, wenn die zu verrechnende Forderung aus der gewerblichen Tätigkeit des Leistungsberechtigten herrührt?"
Er hat jedoch die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Fragen nicht hinreichend dargelegt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet wurden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Dem genügt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht.
a) Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 1.6.2017 (L 3 R 99/16), dass höchstrichterlich bislang nicht geklärt sei, ob "für die Verrechnung ein Titel" genüge, "der sich nach der Benennung in der Insolvenztabelle auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge" und nicht auf "eine tatsächliche Forderung von Beiträgen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber dem Leistungsberechtigten" beziehe. Dies reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der unter 1. gestellten Frage nicht aus. Denn der Kläger versäumt es bereits darzulegen, warum ein "Titel" erforderlich sein soll und befasst sich nicht ansatzweise mit der BSG-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Verrechnungslage, wonach die Forderung, mit der verrechnet wird (Aktivforderung), lediglich entstanden und fällig sein muss (vgl dazu BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 6 RdNr 23; BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 55 f). Der bloße Hinweis auf das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 1.6.2017 reicht nicht. Der Kläger legt schon nicht dar, dass im vorliegenden Fall - ebenso wie in der von ihm zitierten Entscheidung des LSG - die Beitragsforderung "nicht belegt" ist (LSG Sachsen-Anhalt, aaO - juris RdNr 52). Vielmehr trägt er selbst vor, dass der Beitragsbescheid der Beigeladenen bereits vor längerer Zeit in Bestandskraft erwachsen war.
b) Der Kläger hat auch die Klärungsbedürftigkeit der unter 2. gestellten Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Allein seine Behauptung, es sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob "Säumniszuschläge im Rahmen des § 51 Abs. 2 SGB I verrechnet werden" könnten, genügt nicht. Der Kläger setzt sich insoweit nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach für die Bestimmtheit eines Verrechnungsbescheids (vgl § 33 Abs 1 SGB X) ausreichend ist, dass der Bescheid betragsmäßig die Gesamtforderung des Beitragsgläubigers "aus rückständigen Beiträgen zuzüglich Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren, Kosten der Zwangsvollstreckung)" beinhaltet (BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 48 f; vgl auch BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R - juris RdNr 20 und aus dem Schrifttum zB Lilge in Lilge/Gutzler, SGB I, Reihe: Berliner Kommentare, 5. Aufl 2019, § 52 RdNr 6a; für die Einbeziehung von Säumniszuschlägen bei der insoweit gleichgestellten Aufrechnung auch R. Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl, § 51 RdNr 35, Stand: 16.9.2025; zur Behandlung von Nebenforderungen als Teil der Beitragsforderung bei einer Aufrechnung/Verrechnung vgl LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 27.10.2016 - L 3 R 321/15 - juris RdNr 25 mwN). Deshalb untersucht er abermals nicht, ob sich schon aus der vorgenannten Rechtsprechung des BSG Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragestellung entnehmen lassen.
c) Soweit der Kläger zu der unter 3. gestellten Frage ausführt, der "Umfang der gebotenen Ermessensausübung" im Rahmen eines Verrechnungsbescheids und hier insbesondere die Frage, ob der Grund der zur Verrechnung gestellten Forderung in sein Ermessen einzubeziehen sei, sei klärungsbedürftig, versäumt er es, sich mit der Rechtsprechung des BSG zur Ermessensprüfung im Rahmen eines Verrechnungsbescheids auseinanderzusetzen (vgl zB BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 65 ff). Allein der Hinweis, das BSG habe mit Urteil vom 3.12.2024 (B 2 U 11/22 R - BSGE <vorgesehen> - SozR 4-1200 § 51 Nr 2 <vorgesehen>) zum Ermessen bei einer Aufrechnung entschieden, dass "der Sachverhalt (Forderungshistorie) eine bedeutsame Rolle" spiele, reicht nicht aus. Soweit der Kläger in diesem Kontext beanstandet, dass das LSG die Regelung in § 51 Abs 2 SGB I fälschlicherweise im Sinne einer Soll-Vorschrift interpretiert habe, wendet er sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung des LSG in der Sache. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 5.1.2026 - B 5 R 130/25 B - juris RdNr 4 mwN).
d) Woraus die grundsätzliche Bedeutung der unter 4. gestellten Frage folgen soll, zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass unmittelbar aus § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a, § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II, § 27 Abs 1 und Abs 2 Satz 2 SGB XII folgt, dass zum Nachweis einer die Verrechnung ausschließenden Hilfebedürftigkeit bei verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Leistungsberechtigten - wie dem Kläger - Einkommen und Vermögen beider Ehepartner gemeinsam berücksichtigt werden (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/19 BH - juris RdNr 5).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.