Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: B 1 KR 42/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.02.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 42/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260226BB1KR4225BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 05.02.2025 - AZ: S 40 KR 54/24
- LSG Niedersachsen-Bremen - 13.08.2025 - AZ: L 4 KR 96/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. August 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Klägerin hat mit beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.9.2025 für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihrem Vater am 26.8.2025 zugestellten LSG-Urteil vom 13.8.2025 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Dem Schreiben war ein nicht unterzeichnetes Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beigefügt.
II
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann PKH nur einem Beteiligten gewährt werden, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es fehlt bereits an der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde, weil der PKH-Antrag nicht innerhalb der mit Zustellung des LSG-Urteils an den Vater der Klägerin beginnenden Rechtsmittelfrist (zur wirksamen Zustellung nur an einen Elternteil vgl BFH vom 22.10.1976 - VI R 137/74 - BFHE 120, 148, dort zur Zustellung eines Verwaltungsakts; vgl auch § 1629 Abs 1 Satz 2 BGB) formgerecht gestellt worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ersichtlich sind, die sich aus der PKH-Antragstellung ergeben könnten.
Ein Rechtsmittelkläger ist nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 und vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3; BVerfG vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2).
Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG vom 31.10.2025 - B 2 U 25/25 BH - juris RdNr 2 mwN). Die Erklärung muss auch vollständig ausgefüllt bis zu diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen sein (vgl BSG vom 27.2.2024 - B 5 R 3/24 BH - juris RdNr 2; BSG vom 30.9.2024 - B 12 KR 2/24 BH - juris RdNr 8). Beides ist hier nicht geschehen.
Der Vater der Klägerin hat für diese am 27.9.2025 PKH beantragt und eine Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorgelegt. Ungeachtet des Umstandes, dass es an der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter der Klägerin auf diesem Formular fehlt, ist die Erklärung auch unvollständig. Die Eltern der Klägerin müssen als Unterhaltsverpflichtete Angaben zu ihren eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen (OVG Lüneburg vom 19.1.2021 - 8 PA 5/21 - juris). In dem Formular werden aus diesem Grund im Abschnitt C "Unterhaltsanspruch gegenüber anderen Personen" Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsverpflichteten gefordert, die entweder im gleichen Formular oder in gesonderten Formularen zu machen sind. Die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der angegebenen unterhaltsverpflichteten Personen G und S fehlen jedoch.
Auch ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Mutter der Klägerin sich den PKH-Antrag zu eigen gemacht hat. Dies ist aber erforderlich, sofern der Vater der Klägerin nicht nach § 1629 Abs 1 Satz 3 oder 4 BGB alleinvertretungsberechtigt sein sollte. Aus den vorgenannten Gründen kommt es hierauf aber nicht an.
Die Klägerin ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Sie hat eine vollständige Erklärung bisher nicht, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), die mit der Zustellung des LSG-Urteils am 26.8.2025 begann und mit dem Ablauf des 26.9.2025 endete, beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).