Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2026, Az.: B 5 R 114/25 B
Aufhebung einer Witwerrente und Erstattungsforderung nach Überzahlung aufgrund von Einkommensanrechnung aus seiner schwedischen Altersrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.02.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 114/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:240226BB5R11425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Trier - 16.10.2023 - AZ: S 2 R 203/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 11.06.2025 - AZ: L 4 R 247/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Selbst wenn ein Berufungsgericht die Rechtsprechung des BSG missversteht oder übersieht und deshalb fehlerhaft oder verkürzt anwendet, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgestellt.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Aufhebung seiner Witwerrente vom 1.10.2012 bis zum 31.12.2019 und eine Erstattungsforderung der Beklagten iHv 7609,58 Euro nach Überzahlung aufgrund von Einkommensanrechnung aus seiner schwedischen Altersrente. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.10.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, weil der Rentenbescheid vom 29.11.2012 und die Folgebescheide zum einen auf Angaben beruhten, die er zumindest grob fahrlässig unvollständig gemacht habe, und er zum anderen die Rechtswidrigkeit der Rentenbescheide infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß und fehlerfrei ausgeübt und die für und gegen eine Rücknahme sprechenden Umstände abgewogen (Urteil vom 11.6.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 5 R 106/24 B - juris RdNr 6 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des LSG beruhe darauf, dass er sich vorliegend nicht auf Vertrauen berufen könne, weil er zumindest grob fahrlässig unrichtige bzw unvollständige Angaben gemacht und zudem die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheids infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Er habe den Antrag zur Witwerrente unterzeichnet und hätte aus der Anlage 8 zum Bescheid vom 29.11.2012 erkennen können, dass die schwedische Altersrente nicht als Einkommen angerechnet worden sei. Diese Rechtsauffassung des LSG sei mit den Urteilen des BSG vom 8.2.2001 (B 11 AL 21/00 R) und vom 18.12.2024 (B 8 SO 1/24 R) und den dortigen tragenden Rechtssätzen nicht vereinbar. Danach seien Behördenfehler mit in die Ermessensentscheidung einzubeziehen und Erwägungen dazu anzustellen, inwieweit der Betroffene darauf vertrauen könne, dass seine Angaben von der Fachkraft auch zutreffend verwertet werden. Zudem sei zu beachten, ob der Betroffene und in welchem Umfang er aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten vom Inhalt der Bewilligungsbescheide Kenntnis nehmen könne und tatsächlich auch nehme. Bei einer Ermessensentscheidung sei eine objektive Gesamtbetrachtung und -würdigung aller Umstände vorzunehmen, die zu dem fehlerhaften Bescheid geführt haben. Eigene behördliche Fehler seien als wesentlicher Abwägungsbelang in das Ermessen einzustellen.
Mit diesem und seinem weiteren Beschwerdevorbringen hat der Kläger jedoch bereits keinen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG bezeichnet, mit dem es von einem abstrakten Rechtssatz des BSG abgewichen sein könnte. Sofern er eine Abweichung von den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Ermessensausübung bei behördlichen Aufhebungsentscheidungen geltend macht, gilt dies in Bezug auf das von ihm herangezogene Urteil des BSG vom 8.2.2001 (B 11 AL 21/00 R - SozR 3-1300 § 45 Nr 45) schon deshalb, weil dort eine "gebundene Entscheidung" der beklagten Bundesagentur für Arbeit zu ergehen hatte und infolgedessen Ermessenserwägungen von ihr nicht zu treffen waren (BSG, aaO - juris RdNr 21). Im Übrigen handelt es sich bei dem Beschwerdevortrag des Klägers um auf seinen Einzelfall bezogene Ausführungen zur vermeintlich fehlerhaften Ermessensausübung der Beklagten und zu dem nach seiner Ansicht vom LSG zu Unrecht bejahten fehlenden Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und Nr 3 SGB X.
Zwar kann das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung wider - sprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 RS 3/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 6). Auch dies lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Vielmehr rügt der Kläger im Kern die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung des LSG durch Verkennung höchstrichterlich entwickelter Maßstäbe in seinem konkreten Einzelfall. Dies reicht indes für eine Divergenzrüge nicht aus. Selbst wenn ein Berufungsgericht die Rechtsprechung des BSG missversteht oder übersieht und deshalb fehlerhaft oder verkürzt anwendet, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG aufgestellt. Denn dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn das Berufungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung in seiner Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.6.2025 - B 5 R 23/25 B - juris RdNr 15). Insgesamt geht das Beschwerdevorbringen des Klägers daher nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 2 SGG.