Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.02.2026, Az.: B 7 AS 203/25 AR, B 7 AS 204/25 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.02.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 203/25 AR, B 7 AS 204/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:170226BB7AS20325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dessau-Roßlau - 07.03.2019 - AZ: S 13 AS 1698/17 PKH
- SG Dessau-Roßlau - 07.03.2019 - AZ: S 13 AS 1173/18 PKH
- LSG Sachsen-Anhalt - 24.11.2025 - AZ: L 2 AS 496/19
- LSG Sachsen-Anhalt - 24.11.2025 - AZ: L 2 AS 497/19
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfahren der Klägerin mit den Aktenzeichen B 7 AS 203/25 AR sowie B 7 AS 204/25 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 203/25 AR (§ 113 Abs 1 SGG).
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. November 2025 - L 2 AS 496/19 und L 2 AS 497/19 - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von der Klägerin persönlich jeweils mit Schreiben vom 6.12.2025 eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den vorgenannten Entscheidungen sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen sowie mit Schreiben des BSG vom 19.12.2025 ausdrücklich hingewiesen worden. Soweit sie meint, dass keine Vertretung durch einen Anwalt notwendig sei, geht sie fehl. Die von der Klägerin persönlich an das BSG gerichteten Schreiben entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.