Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2026, Az.: B 2 U 71/25 B
Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.02.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 71/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160226BB2U7125B1
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 03.03.2023 - AZ: S 18 U 508/19
- LSG Nordrhein-Westfalen - 28.01.2025 - AZ: L 15 U 205/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Verschlimmerung der anerkannten Folgen eines Arbeitsunfalls begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der dem Beschwerdevorbringen allenfalls zu entnehmende Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert zunächst die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können. Schon dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar macht der Kläger geltend, dass der Rechtsstreit insoweit "eine grundsätzliche Bedeutung" habe, als die Frage der Kausalität zwischen dem Schadensereignis und den körperlichen Gesundheitsfolgen über den Einzelfall hinaus zu klären sei. Er hat jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend zu machen, worauf indes eine Revisionszulassung nicht gestützt werden kann. Dessen unbeschadet zeigt die Beschwerdebegründung aber auch nicht auf, ob und inwieweit zur Kausalität und den Beweismaßstäben in der gesetzlichen Unfallversicherung noch Klärungsbedarf besteht. Ebenso wenig ist anhand der Beschwerdebegründung nachvollziehbar, ob die vom Beschwerdeführer aufgeführten Fragen im konkreten Fall klärungsfähig bzw entscheidungserheblich sind (vgl nur BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).