Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.02.2026, Az.: B 7 AS 75/25 B
Darlegen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.02.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 75/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:060226BB7AS7525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 30.10.2023 - AZ: S 14 AS 3420/21
- LSG Baden-Württemberg - 21.10.2025 - AZ: L 13 AS 3192/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2025 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Kläger haben ausdrücklich schon keine Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Selbst wenn man der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfene Rechtsfragen, etwa zur Verjährung oder Verwirkung, entnehmen wollte, würde es an der ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit fehlen. Diese erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils darlegt (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Auch dieser Voraussetzung genügt die Beschwerdebegründung nicht; denn es fehlt gänzlich an einer verständlichen Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts; der Darlegungspflicht wird nicht durch den Verweis auf die Sachverhaltsdarstellung in den gerichtlichen Entscheidungen und den Schriftsätzen genügt. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt selbst zu erarbeiten. Dem Vortrag der Kläger ist nur zu entnehmen, dass es um die Frage der Verjährung bzw Verwirkung von Ansprüchen geht und sie der Auffassung sind, diese Fragen habe das LSG rechtlich unzutreffend beurteilt. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (vgl bereits BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Den Zulassungsgrund der Divergenz haben die Kläger in der Begründung der Beschwerde ebenfalls nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN). Auch insoweit behaupten die Kläger allerdings nur die inhaltliche Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung.