Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2026, Az.: B 5 R 103/25 B
Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Hinreichende Darlegung der geltend gemachten Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 103/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:280126BB5R10325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 22.02.2023 - AZ: S 57 R 478/20
- LSG Nordrhein-Westfalen - 20.05.2025 - AZ: L 18 R 314/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Mit der Geltendmachung einer vermeintlich fehlerhaften Anwendung von als solchen durch das Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtssätzen des BSG kann eine Divergenz nicht dargelegt werden; vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge.
- 2.
Für die Darlegungsanforderungen an die Erhebung einer Sachaufklärungsrüge ist entscheidend, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten, Fragen aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind.
- 3.
Für die Rüge der Unvollständigkeit der Gerichtsakten muss unter anderem dargelegt werden, dass und mit welchem Ergebnis der Betroffene versucht hat, den vollständigen Inhalt der dem LSG-Urteil zugrundeliegenden Gerichtsakten durch Nachforschungen in Erfahrung zu bringen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte bewilligte dem 1966 geborenen Kläger eine befristete, mehrfach verlängerte Rente wegen voller Erwerbsminderung von August 2010 bis Juli 2019. Den Weitergewährungsantrag lehnte sie nach Einholung von Gutachten auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ab (Bescheid vom 5.7.2019; Widerspruchsbescheid vom 11.3.2020). Das SG hat nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens mit ergänzender Stellungnahme, eines orthopädischen Gutachtens sowie - auf Antrag des Klägers - eines weiteren psychiatrischen Gutachtens die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.2.2023). Das LSG hat ein chirurgisches Gutachten mit einem neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachten und einer ergänzenden Stellungnahme eingeholt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Die medizinischen Tatsachen und die hierauf beruhenden Funktionseinschränkungen seien geklärt. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen habe mangels Beweisbedürftigkeit nicht nachgekommen werden müssen (Urteil vom 20.5.2025).
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat keinen Revisionszulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargetan.
a) Der Kläger legt die geltend gemachte Divergenz nicht hinreichend dar.
Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das LSG seiner Entscheidung in dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen. Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 9 mwN). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.7.2025 - B 5 R 16/25 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 31.3.2022 - B 5 R 320/21 B - juris RdNr 9).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger entnimmt dem Urteil des BSG vom 11.12.2019 (B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22) zwar den Rechtssatz, dass auch dann, wenn für leichte Tätigkeiten ein sechsstündiges Leistungsvermögen in den Gutachten bescheinigt worden sei, Ausnahmen von dem Regelfall der Vermutung eines offenen Arbeitsmarktes bei noch bestehendem vollständigen Leistungsvermögen daraufhin zu prüfen seien, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege. Dem stellt er aber keinen abstrakt-generellen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des LSG als davon abweichend gegenüber. Vielmehr trägt er vor, das LSG habe die vorgenannte BSG-Entscheidung zitiert, aber in Verkennung der dort bestimmten Grundsätze zur Frage der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen das daraus abgeleitete "Prüfkonzept vorzeitig abgebrochen". Das BSG habe nicht entschieden, dass bei einer Bestätigung im Gutachten, dass leichte Tätigkeiten noch vollschichtig möglich seien, die Prüfung, was die Summierung anbelange, abzubrechen sei, sondern es habe lediglich formuliert, dass es ggf "einer geringeren Prüfungsintensität" bedürfe. Aus den Ausführungen des Klägers folgt aber gerade, dass das LSG die Rechtssätze aus dem Urteil des BSG vom 11.12.2019 seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Rüge des Klägers erschöpft sich letztlich in der Behauptung, das LSG habe die vom BSG in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze zum Prüfungsumfang nicht erfüllt und sei bei der Bewertung der festgestellten Leistungseinschränkungen zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Damit macht er aber lediglich eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung von als solchen durch das Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtssätzen geltend. Sein Vortrag geht daher über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
b) Der Kläger bezeichnet auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt, das LSG sei seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, indem es von der Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zu folgenden Beweisfragen abgesehen habe: "Ist das rechte Schultergelenk des Klägers funktionslos?" und "Sind dem Kläger aufgrund der Beeinträchtigung des rechten Schultergelenkes auch leichte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Kleben, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Bedienen von Maschinen nicht mehr möglich?". Er bezieht sich auf seine von seinen damaligen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Anträge und dem dortigen Hinweis, dass die beantragte weitere Begutachtung "unter Berücksichtigung auch der übrigen orthopädischen Funktionseinschränkungen" erfolgen sollte.
Sein diesbezüglicher Beschwerdevortrag erfüllt aber nicht die Darlegungsanforderungen an die Erhebung einer Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das LSG dem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den vom Kläger formulierten Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein könnte. Entscheidend dafür ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten, Fragen zu den gesundheitlichen Verhältnissen und dem Leistungsvermögen aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.10.2025 - B 5 R 97/25 B - juris RdNr 10). Dies legt der Kläger jedoch nicht dar.
Er trägt vor, dass die "Überzeugung des Gerichts (...) unzutreffend" sei und nicht mit "der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers" übereinstimme. Damit ist aber nicht dargetan, dass Fragen zur "Funktionslosigkeit" des rechten Schultergelenks und zu weiteren Funktionsbeeinträchtigungen auch nach der Rechtsauffassung des LSG offengeblieben sind. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern das LSG insoweit von seinem Standpunkt aus von einem nicht ausermittelten Sachverhalt hätte ausgehen müssen. Vielmehr macht er geltend, das LSG habe die falschen Schlüsse aus den vorliegenden Gutachten und Berichten zur Schädigung und Beeinträchtigung seines rechten Schultergelenks gezogen. Auf den darin im Kern liegenden Vorwurf, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) verstoßen, lässt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht stützen, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt.
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger in Bezug auf seinen weiteren von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ("Wirkt sich neben der Persönlichkeitsakzentuierung auch die Hörminderung negativ auf das Leistungsvermögen des Klägers in sonstigen Schontätigkeiten, wie z. B. als Telefonist, Rezeptionist und ähnliches aus?") trotz abweichender, auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten gestützter Würdigung des LSG geltend macht, es sei "evident", dass "die Hörminderung und ein sozialer Rückzug Auswirkungen auf Tätigkeiten mit Publikum" hätten.
Ebenso wendet er sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, wenn er meint, dass er im Alter von 59 Jahren nicht mehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, weil er für die Dauer von 10 Jahren auch wegen einer anerkannten psychiatrischen Behinderung als erwerbsgemindert Rente bezogen und in der Folgezeit umfangreiche medizinische Leistungen in Anspruch habe nehmen müssen.
Indem der Kläger geltend macht, dass die elektronische Gerichtsakte "offensichtlich" unvollständig gewesen sei, weil die Ladungsverfügung des Vorsitzenden, das Protokoll und das Urteil sowie Schriftsätze des (vormaligen) Klägervertreters fehlten, und er darin durch die Bezugnahme des LSG im Urteil auf den Inhalt der Gerichtsakten einen Verstoß gegen § 62, § 128 Abs 2, § 110 und § 120 SGG sieht, bezeichnet er den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht im gebotenen Maße. Der Kläger stützt den Vorwurf der Unvollständigkeit der Gerichtsakten auf die ihm vom Berichterstatter unter dem 13.8.2025 gewährte Akteneinsicht. Insoweit fehlt es aber zum einen an Vortrag dazu, dass die seinen Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellte elektronische Gerichtsakte des LSG trotz der Angaben im dortigen Inhaltsregister der Hauptakte (zB "SCHR Schr. v. Kl.-Bevoll. 30.04.2025", "SCHR Ladung 20.05.2025", "SCHR Sitzungsniederschrift 20.05.2025" oder "SCHR Urteil 20.05.2025") tatsächlich unvollständig war. Zum anderen zeigt der Kläger nicht auf, dass die seinen Prozessbevollmächtigten übermittelte elektronische Gerichtsakte auch der entsprach, die dem LSG-Urteil zugrunde lag. Er versäumt es zudem darzulegen, dass und mit welchem Ergebnis er versucht hat, den vollständigen Inhalt der dem LSG-Urteil zugrundeliegenden - nach Angaben des LSG seit dem 1.3.2025 als "Hybridakte" geführten - Gerichtsakten durch Nachforschungen in Erfahrung zu bringen (vgl zu den entsprechenden Anforderungen BSG Beschluss vom 14.3.2025 - B 4 AS 28/24 B - juris RdNr 8 mwN). Dass ihm dies innerhalb der bis zum 23.10.2025 laufenden Beschwerdebegründungsfrist unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, trägt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom 22.8.2025 ebenfalls nicht vor.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 153 Abs 3 SGG rügt, weil seinem vormaligen Prozessbevollmächtigten ein Urteil zugeleitet worden sei, dass zwar die Namen der drei Berufsrichter enthalte, nicht aber deren Unterschriften, hat er einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Er legt schon nicht dar, auf welches Dokument er Bezug nimmt, insbesondere ob es sich bei dem betreffenden Dokument um das Original des Urteils handelt und dort die Unterschriften der Berufsrichter fehlen, oder ob der in Bezug genommene Aktenbestandteil eine Abschrift des Urteils ist. Allein das Fehlen der Urschrift einer gerichtlichen Entscheidung in der Gerichtsakte belegt aber noch nicht deren Nichtexistenz (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.12.2022 - B 7 AS 105/22 B - juris RdNr 4). Es ist möglich und im Fall besonderer Aufbewahrungsfristen für gerichtliche Entscheidungen sogar notwendig, Originalentscheidungen außerhalb der Gerichtsakte aufzubewahren (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.12.2022 - B 7 AS 105/22 B - juris RdNr 4). Daher wäre vom Kläger näher aufzuzeigen gewesen, welche Anhaltspunkte dafür bestehen könnten, dass beim LSG auch außerhalb der (übersandten) Gerichtsakten keine von den Berufsrichtern unterschriebene Urschrift der angegriffenen Entscheidung vorhanden sei (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 6). Dies hat er indes nicht getan.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.