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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2026, Az.: B 3 KR 1/26 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.01.2026
Aktenzeichen
B 3 KR 1/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:210126BB3KR126AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 12.11.2025 - AZ: B 3 KR 20/25 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. November 2025 - B 3 KR 20/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die nur vom Kläger sinngemäß erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

2

Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen. Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge erst verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Rügefrist (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) beim BSG eingegangen und somit verfristet.

3

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.