Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.01.2026, Az.: B 4 AS 256/25 BH, B 4 AS 257/25 BH, B 4 AS 258/25 BH,
B 4 AS 259/25 BH, B 4 AS 260/25 BH
Bedürftigkeit einer Klagepartei als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.01.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 256/25 BH, B 4 AS 257/25 BH, B 4 AS 258/25 BH, B 4 AS 259/25 BH, B 4 AS 260/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:120126BB4AS25625BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 09.07.2018 - AZ: S 77 AS 1020/17
- SG Hildesheim - 23.09.2022 - AZ: S 37 AS 304/18
- SG Hildesheim - 23.09.2022 - AZ: S 37 AS 409/22
- SG Hildesheim - 23.09.2022 - AZ: S 37 AS 528/18
- SG Hildesheim - 04.01.2023 - AZ: S 37 AS 565/22
- LSG Niedersachsen-Bremen - 22.09.2025 - AZ: L 11 AS 17/23
- LSG Niedersachsen-Bremen - 22.09.2025 - AZ: L 11 AS 502/22 WA
- LSG Niedersachsen-Bremen - 22.09.2025 - AZ: L 11 AS 548/22
- LSG Niedersachsen-Bremen - 22.09.2025 - AZ: L 11 AS 550/22
- LSG Niedersachsen-Bremen - 22.09.2025 - AZ: L 11 AS 561/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Es liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) darin, dass das Landessozialgericht in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und entschieden hat. Dem Kläger ist der Termin ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Er ist in der Terminmitteilung sowie mit gerichtlichem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Tenor:
Die Verfahren B 4 AS 256/25 BH, B 4 AS 257/25 BH, B 4 AS 258/25 BH, B 4 AS 259/25 BH und B 4 AS 260/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 256/25 BH.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2025 - L 11 AS 502/22 WA, L 11 AS 548/22, L 11 AS 550/22, L 11 AS 561/22 und L 11 AS 17/23 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vom BSG auszuwählenden Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Urteilen werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO erhält ein bedürftiger Beteiligter PKH für das Verfahren vor dem BSG, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Einer PKH-Bewilligung steht hier bereits entgegen, dass sich die Bedürftigkeit des Klägers nicht beurteilen lässt. Zwar hat dieser innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) eingereicht. In Ermangelung beigefügter Belege wird jedoch nicht nachvollziehbar, worum es sich bei dem "DARLEHEN MONATL." handelt, das der Kläger als einzige Einnahme angegeben hat. Das ergibt sich auch nicht schlüssig aus anderen vorliegenden Unterlagen.
Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen einer PKH-Bewilligung nicht erfüllt, weil nicht zu erkennen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten nicht erkennbar.
a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Frage ist hier nicht zu erkennen.
Das LSG hat im Verfahren L 11 AS 502/22 WA eine Fortführung des Berufungsverfahrens abgelehnt, weil der Kläger die dortige Berufung zurückgenommen habe und ein Grund für einen Widerruf der Rücknahmeerklärung weder vorgetragen noch sonst erkennbar sei. Dies wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf einseitiger Prozesshandlungen ausnahmsweise möglich ist (etwa BSG vom 20.6.2025 - B 4 AS 54/24 B - juris RdNr 3 mwN). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung.
Im Verfahren L 11 AS 548/22 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Übernahme von Mietschulden ua deswegen verneint, weil die betroffene Unterkunft ein Jahr vor der Antragstellung zwangsweise geräumt worden sei und der Kläger bereits über eine anderweitige Unterkunft verfügt habe. Dies wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf, sondern betrifft die Umstände des Einzelfalls. Die Voraussetzungen einer Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs 8 SGB II und den Vorgängervorschriften sind in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt (etwa BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 52/21 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 122 RdNr 12 ff mwN; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 80 RdNr 14 ff mwN). Nach den Feststellungen des LSG konnte eine Sicherung der betroffenen Unterkunft nicht mehr erreicht werden.
Im Verfahren L 11 AS 550/22 hat das LSG befunden, der Kläger könne auch im Zugunstenverfahren keine Leistungen aufgrund des Antrags vom Juni 2016 beanspruchen, weil seine Hilfebedürftigkeit weiterhin nicht nachgewiesen sei. Zusätzliche Ermittlungen seien nicht geboten. Auch dies betrifft die Umstände des Einzelfalls. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, in welchem Umfang der in § 20 SGB X festgeschriebene Untersuchungsgrundsatz und die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG die Verwaltung bzw die Gerichte verpflichten, die zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit erforderlichen Tatsachen zu ermitteln (BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 18 ff, 22 ff mwN; speziell zur Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes in Zugunstenverfahren nach § 44 SGB XBSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 15). Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger widersprüchliche und insgesamt nicht nachvollziehbare Angaben gemacht.
Im Verfahren L 11 AS 561/22 hat das LSG den vom Kläger im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch auf Fahrkostenerstattung verneint, weil die Jahresfrist des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X abgelaufen sei. Auch die damit verbundenen Rechtsfragen bedürfen keiner weiteren Klärung. Insbesondere entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht mehr zu treffen hat, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen (etwa BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr 10, RdNr 16 mwN).
Im Verfahren L 11 AS 17/23 hat das LSG entschieden, hinsichtlich des Leistungsantrags vom Oktober 2016 liege keine Untätigkeit des Beklagten iS des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG vor, weil dieser Antrag beschieden worden und der Ablehnungsbescheid dem Kläger im Wege der öffentlichen Zustellung wirksam bekannt gegeben worden sei. Mit Blick auf die Bestandskraft dieses Ablehnungsbescheids seien die vom Kläger insoweit erhobenen weiteren Klagen unbegründet bzw bereits nicht statthaft. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Insbesondere ist bereits höchstrichterlich geklärt, wann die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 37 SGB X erfolgt ist (etwa BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 22 mwN), dass die Zustellung die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe (über-)erfüllt (BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2, RdNr 13) und unter welchen Voraussetzungen eine Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe - sei es nach § 10 VwZG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - (nur) erfolgen kann (etwa BGH vom 1.7.2025 - XIII ZB 61/21 - juris RdNr 14; BFH vom 8.3.2022 - VI R 37/19 - BFHE 276, 301 = BStBl II 2023, 547, juris RdNr 15 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> vom 14.6.2004 - 2 BvR 430/03 - BVerfGK 3, 264, juris RdNr 18). Ob im Einzelfall alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt wurden, um den Aufenthalt des Zustelladressaten zu ermitteln, ist tatrichterlich zu würdigen.
b) Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
c) Nach Aktenlage ist schließlich in keinem der Berufungsverfahren ein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die jeweils angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und der sich in einem Beschwerdeverfahren rügen ließe. Insbesondere hat der Kläger im Verfahren L 11 AS 561/22 die beigezogene Verwaltungsakte vollständig einsehen können. Zu den Akten, die vom Akteneinsichtsrecht nach § 120 SGG erfasst werden, gehören nur diejenigen Teile, die sich auf den Streitgegenstand des jeweiligen Gerichtsverfahrens beziehen (BSG vom 13.9.2017 - B 4 AS 68/17 BH - juris RdNr 3). Hierauf hat das LSG den Kläger auch zutreffend hingewiesen und ihm zudem Wege aufgezeigt, wie er Einsicht in die übrigen Aktenteile nehmen könne.
Es liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) darin, dass das LSG in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und entschieden hat. Dem Kläger ist der Termin ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Er ist in der Terminmitteilung sowie mit gerichtlichem Schreiben vom 12.8.2025 darauf hingewiesen worden, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Für den Kläger hat trotz der zuletzt mit Schreiben vom 28.8.2025 beantragten Terminverlegung und seiner Mitteilung, er könne bis zum 20.9.2025 auf Gerichtspost nicht antworten, kein Anlass zu der Annahme bestanden, die anberaumte Verhandlung werde nicht stattfinden. Solange der Termin seitens des Gerichts nicht aufgehoben worden ist, müssen die Beteiligten grundsätzlich davon ausgehen, dass die anberaumte mündliche Verhandlung stattfindet (BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 76/22 B ua - juris RdNr 11; BSG vom 21.9.2023 - B 11 AL 27/23 B - juris RdNr 8 mwN). Eine Terminaufhebung oder -verlegung ist hier nicht erfolgt. Vielmehr ist dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 3.9.2025, das ihm am 6.9.2025 zugestellt worden ist, die Ablehnung des Terminverlegungsantrags mitgeteilt worden. Dass der Vorsitzende des LSG-Senats eine Verlegung des Termins abgelehnt hat, begegnet auch keinen inhaltlichen Bedenken. Der Kläger hat keinen Verlegungsgrund iS des § 202 Satz 1 SGG, § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, insbesondere nicht mit seinem Vortrag, (nur) ein Termin zu einem späteren Zeitpunkt lasse "ein gerichtliches Sachverhaltsaufklärungsinteresse glaubhaft erscheinen".
Das LSG hat auch rechtzeitig und ohne erkennbaren Rechtsfehler über die mit Schreiben vom 26.8.2025 gestellten PKH-Anträge des Klägers entschieden, die es mit Beschlüssen vom 3.9.2025, dem Kläger zugestellt am 6.9.2025, abgelehnt hat. Soweit der Kläger zunächst einen Reisekostenvorschuss zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG formlos beantragt hatte, ist nicht erkennbar, dass er hieran nach Stellung seiner PKH-Anträge festgehalten hat.
2. Die vom Kläger persönlich erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Entscheidungen des LSG sind unzulässig und deswegen nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG zu verwerfen. Sie entsprechen schon nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zum Vertretungszwang beim BSG (§ 73 Abs 4 SGG). Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtmittelbelehrung der angefochtenen Urteile jeweils hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 184 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.