Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2026, Az.: B 12 KR 5/25 B
Form der Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 5/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:080126BB12KR525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gießen - 01.08.2022 - AZ: S 5 KR 556/20
- LSG Hessen - 05.03.2025 - AZ: L 1 KR 261/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine Beschwerdebegründung "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich substantiiert und klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Der Kläger war zunächst hauptberuflich selbstständig als Rechtsanwalt tätig und bis zum 31.5.2012 freiwilliges Mitglied der Beklagten sowie in der sPV bei der Beigeladenen versichert. Seit dem 1.6.2012 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Zusätzlich erhält er Versorgungsbezüge aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Seine weiterhin ausgeübte selbstständige Tätigkeit stufte die Beklagte ab dem 1.6.2012 als nebenberuflich ein. Seit 1.11.2019 ist er nicht mehr bei der Beklagten und Beigeladenen versichert.
Der Kläger hat gegen diverse Bescheide der Beklagten und Beigeladenen Klage erhoben, die das SG abgewiesen hat (Urteil vom 1.8.2022). Das LSG hat die Berufung nach Durchführung eines Erörterungstermins durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beitragsbescheid für das Jahr 2017 sei mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden; die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Berechnung würde jedenfalls nicht dessen Nichtigkeit begründen. Soweit er sich auch gegen einen Ruhensbescheid der Beklagten vom 9.9.2019 wende, fehle ihm inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis. Zulässiger Streitgegenstand seien die den Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.10.2019 betreffenden Bescheide zur Beitragshöhe sowie zur Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen. Die Beitragserhebung nach den für Rentner geltenden Bestimmungen und auf Basis des Arbeitseinkommens sehe § 237 Satz 1 Nr 3 SGB V vor. Der Kläger werde nicht als Rentner und zugleich freiwillig Versicherter behandelt, sondern insgesamt als beitragspflichtiger Rentner betrachtet. Das zusätzliche schwankende Arbeitseinkommen werde zutreffend separat durch die Beklagte selbst verbeitragt. Die Vorgehensweise stehe in Übereinstimmung mit § 237 Satz 4 iVm §§ 226 Abs 2, 228, 229 und 231 SGB V. Auch die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen sei nicht zu beanstanden. § 31a SGB X lasse seit 2017 den vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsakts zu; im Übrigen seien die Mitglieder des Widerspruchsausschusses ausdrücklich ausgewiesen (Beschluss vom 5.3.2025).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Ein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG ist mit der Beschwerdebegründung entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet oder dargelegt.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils oder Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Darlegungsanforderungen sind nicht erfüllt.
Der Kläger macht (unter a, b, c und d seiner Beschwerdebegründung) insbesondere geltend, dass ein einstimmiger Beschluss des LSG nicht hätte ergehen dürfen, weil sein im Erörterungstermin erhobener Einwand der "Doppelverbeitragung" lediglich ansatzweise angesprochen, aber nicht vertieft und nicht aufgeklärt worden sei. Wie dem Schreiben der Beklagten vom 2.12.2024 zu entnehmen sei, habe auch das LSG die weitere Aufklärung des Sachverhalts für notwendig erachtet und dazu eine Telefonkonferenz vorgeschlagen. Da diese nicht stattgefunden habe, fehle jede Grundlage für eine einstimmige Willensbildung des Berufungsgerichts. Das rechtliche Gehör sei verletzt, weil nach dem Erörterungstermin nur noch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen bestanden habe. Die zeitliche wie inhaltliche Beschneidung der Möglichkeit zur Stellungnahme sei ebenso zu beanstanden wie das Abgehen vom Prinzip der Mündlichkeit. Auch das rechtliche Gehör der Beklagten sei verletzt, weil diese auf eine mündliche Erörterung am Telefon abgestellt habe. Das gerichtliche Erledigungsinteresse habe offensichtlich den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz mit Hilfe eines nicht beanstandungsfrei zustande gekommenen Beschlusses überwinden sollen.
Mit der Rüge, die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) sei verletzt, kann ein rechtskundiger Kläger nur gehört werden, wenn er sich auf einen ordnungsgemäßen Beweisantrag bezieht, der in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder - wie hier - bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt gestellt oder wiederholt wurde, in dem feststand, dass das LSG von sich aus keine Ermittlungen mehr durchführen würde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.6.2025 - B 12 BA 12/24 B - juris RdNr 8). Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Soweit er (auf Seite 7 der Beschwerdebegründung) stattdessen behauptet, dass er einen förmlichen Beweisantrag gestellt hätte, wenn das Gericht die Aufklärungspflicht beachtet und einen entsprechenden Hinweis gegeben hätte, genügt dies allein nicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels. Er legt schon nicht dar, welchen Hinweis er erwartet und welchen Inhalt sein Beweisantrag gehabt hätte.
Für die Darlegung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) hätte der Kläger aufzeigen müssen, welcher auch nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserhebliche Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder verhindert worden sein soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur dazu, die Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Prozessgericht muss jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden. Art 103 Abs 1 GG schützt auch nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - juris RdNr 15 mwN). Daher muss eine Beschwerdebegründung "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich substantiiert und klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist (vgl BSG Beschluss vom 6.6.2023 - B 12 KR 34/22 B - juris RdNr 11 mwN). Solche Umstände sind nicht hinreichend dargelegt. Wieso das Gericht dem Kläger gegenüber zur Durchführung einer "Telefonkonferenz" verpflichtet gewesen sein sollte, ist allein anhand der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar. Die Bezugnahme auf ein Schriftstück aus dem Verfahren genügt nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus den Akten selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.4.2025 - B 12 BA 15/24 B - juris RdNr 5). Vielmehr muss die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 5). Unabhängig davon zeigt der Kläger nicht auf, was er bei - nach seiner Auffassung ausreichender - Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl zu diesem Erfordernis zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.5.2022 - 2 BvR 354/21 - juris RdNr 8 mwN). Er legt auch nicht dar, weshalb er durch die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten in eigenen (Äußerungs-)Rechten betroffen sein soll (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 17.12.2020 - B 12 R 23/20 B - juris RdNr 7).
Schließlich ist auch nicht deshalb ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ersichtlich, weil das LSG ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG entschieden hat. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Berufungsgericht die erforderliche Anhörung zu dieser Verfahrensweise (vgl § 153 Abs 4 Satz 2 SGG) unterlassen hätte. Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das LSG aus sachfremden Erwägungen oder aufgrund grober Fehleinschätzung die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege angenommen hätte, lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, welche ggf entscheidungserheblichen Tatsachenfragen noch nicht geklärt gewesen sein sollen.
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger führt (unter e, f, g der Beschwerdebegründung) aus, dass das Gesetz bei gesetzlich Versicherten "keine 2 separaten Beitragserhebungsvorgänge" vorsehe. Wenn Arbeitseinkommen zum Rentenbezug hinzutrete, würde dieses nach Veranlagung durch die Finanzbehörde für das gesamte Kalenderjahr einmal erfasst und ergänzend zur Rente der Beitragsermittlung unterworfen. Dieses - nicht beanstandete - Verfahren habe aber nicht stattgefunden, was das Berufungsgericht nicht gesehen habe. Die Beklagte habe stattdessen auf das Arbeitseinkommen ohne gesetzliche Grundlage das Beitragsverfahren für freiwillig Versicherte angewendet. Sie habe somit rechtswidrig - enteignungsgleiche - Beiträge erhoben und auch den Gleichheitssatz verletzt. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte in ähnlichen Fällen genauso vorgehe. Auch deren Praxis, die Beiträge für zusätzliches Arbeitseinkommen durch Bescheide einzufordern, verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Berufungsgericht übersehe mehrere Dinge und begründe seine Entscheidung nicht. Es irre insbesondere, wenn es den vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsakts nach § 31a SGB X für rechtmäßig halte. Art 9 DGSVO fordere die Bescheidung durch Fachpersonal. Entgegen der Ansicht des LSG reiche es nicht aus, dass die Mitglieder des Widerspruchsausschusses über die Bescheide entschieden hätten. Die "Bescheidregelung" könne wirksam nur von einer dazu autorisierten Person getroffen werden. Der Einwand der Unwirksamkeit der angeblichen Bescheide müsse daher hier genügen.
Der Kläger hat mit diesen Ausführungen bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Unabhängig davon fehlt es auch an jeglichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsprobleme anhand der vom LSG festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG). Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits wegen der Bemessung von Beiträgen auf Arbeitseinkommen neben Renteneinkünften gesetzlich Versicherter geltend machen will, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass er sich angesichts der aktuellen Fassung des § 237 Satz 4 SGB V iVm § 226 Abs 2 Satz 3, § 240 Abs 1 Satz 1 und Abs 4a SGB V auch damit hätte beschäftigen müssen, ob und inwieweit das frühere Recht noch klärungsbedürftige (fortwirkende) Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG aufwerfen kann (vgl zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ausgelaufenen Rechts zB BSG Beschluss vom 19.7.2022 - B 12 KR 6/22 B - juris RdNr 10).
Soweit der Kläger seine eigene Rechtsansicht darstellt und im Kern behauptet, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann diese Rüge nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris RdNr 10 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.