Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.01.2026, Az.: B 5 R 93/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs als unzulässig ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter; Keine hinreichende Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 93/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:050126BB5R9325AR0
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2025 - B 5 R 86/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.11.2025 den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm für ein Verfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Rechtsschutzgesuch als unzulässig verworfen. Gegen den am 22.11.2025 zugestellten Senatsbeschluss wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 4.12.2025.
II
1. Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17.11.2025 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und deshalb ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Es kann offenbleiben, ob es als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Der Kläger legt in seinem Schreiben vom 4.12.2025 nicht dar, inwiefern der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Ebenso wenig trägt er nachvollziehbar vor, unter welchem Aspekt der Senatsbeschluss vom 17.11.2025 offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein früheres Vorbringen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).