Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2025, Az.: B 5 R 86/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.11.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 86/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:171125BB5R8625AR0
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 05.01.2026 - AZ: B 5 R 93/25 AR
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das an das Bundessozialgericht gerichtete Rechtsschutzgesuch des Klägers vom 14. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das SG hat mit dem dem Kläger am 8.8.2025 zugestellten Urteil vom 11.6.2025 die Klage auf "Anerkennung eines Grundrentenzuschlags" abgewiesen und mit Beschluss vom 24.9.2025 den Antrag auf Zulassung der Revision mangels Zustimmung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 14.10.2025 hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt und mit weiterem Schreiben vom selben Tag das BSG um "Durchsicht" der beigefügten Unterlagen gebeten. Mit Schreiben vom 3.11.2025 hat er den Wunsch geäußert, dass das BSG das Verfahren an sich ziehe und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit hat er die Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2025 beigefügt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.
II
1. Das Rechtsschutzgesuch des Klägers an das BSG ist in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht statthaft ist. Als Revisionsgericht ist das BSG darauf beschränkt, bereits ergangene revisionsfähige Urteile eines Landessozialgerichts und revisionsfähige Beschlüsse eines Landessozialgerichts nach § 153 Abs 4 oder § 158 SGG zu überprüfen. Die Revision gegen das Urteil eines Sozialgerichts ist nur ausnahmsweise statthaft, wenn sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist. Eine mit einem Rechtsmittel zum BSG anfechtbare Entscheidung liegt hier jedoch nicht vor.
Darüber hinaus müssen sich Beteiligte vor dem BSG regelmäßig durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.
2. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Rechtsschutzverfahren kann schon deswegen nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Eine mit einem Rechtsmittel zum BSG anfechtbare Entscheidung ist - wie unter 1. ausgeführt - nicht ergangen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.