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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.01.2026, Az.: B 5 R 130/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.01.2026
Aktenzeichen
B 5 R 130/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050126BB5R13025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt - 18.06.2024 - AZ: S 2 R 82/20
LSG Hessen - 26.08.2025 - AZ: L 2 R 196/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Aufhebung seiner Hinterbliebenenrente vom 1.8.2005 bis zum 31.12.2019 und eine Erstattungsforderung iH von 9117,41 Euro nach Überzahlung aufgrund von Einkommensanrechnung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.6.2024). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil und die angefochtenen Bescheide nur insoweit aufgehoben, als die Beklagte eine teilweise Aufhebung der Hinterbliebenenrente im Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2019 und eine Erstattung von mehr als 3602,75 Euro verfügt habe. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.8.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

2

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt oder bezeichnet.

3

Der Kläger macht geltend, der Rechtssache komme wegen einer entscheidungserheblichen Abweichung des Berufungsgerichts von einem Urteil des LSG Baden-Württemberg (L 10 R 325/17) eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu. Selbst wenn die Abweichung von der Entscheidung eines anderen LSG eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen könnte (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 101; Becker, SGb 2007, 261, 268), muss auch eine hierauf gestützte Rüge die Darlegungsvoraussetzungen einer Grundsatzrüge erfüllen (BSG Beschluss vom 7.10.2025 - B 5 R 71/25 B - juris RdNr 5; allgemein zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 5 mwN). Der Kläger hat jedoch keine klärungsbedürftige, sich aus einer behaupteten Divergenz ergebende abstrakt-generelle Rechtsfrage bezeichnet. Weder hat er eine Rechtsfrage formuliert, noch legt er hinreichend dar, dass tragende abstrakte Rechtssätze, die den beiden Urteilen des LSG zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstim - men.

4

Mit seinem Vorbringen, das LSG Baden-Württemberg habe - anders als das Berufungsgericht in seinem Fall - gerade kein Verschulden des Hinterbliebenen bejaht, wenn dieser zwar in seinem Antrag auf Altersrente die Witwenrente angegeben, aber die Bewilligung der Altersrente dem für den Witwenrentenbezug zuständigen Dezernat des Rentenversicherungsträgers nicht mitgeteilt habe, wendet er sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung des LSG in der Sache. Auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.6.2023 - B 5 RS 6/22 B - juris RdNr 12 mwN).

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

6

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.