Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2025, Az.: B 4 AS 215/25 BH

Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.12.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 215/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:181225BB4AS21525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 08.12.2022 - AZ: S 50 AS 3593/14
LSG Berlin-Brandenburg - 24.07.2025 - AZ: L 10 AS 63/23

Redaktioneller Leitsatz

Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die Kosten der Außenbeleuchtung und Gartenpflege eines von der leistungsberechtigten Person bewohnten, in deren Miteigentum stehenden Einfamilienhauses im Rahmen der Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen sind, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Mietern.

Ebenso ist bereits geklärt, dass die Aufwendungen eines Eigentümers für den Betrieb einer Heizungsanlage dem Grunde nach als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzusehen sind und die Höhe dieser Aufwendungen beim Fehlen separater Messeinrichtungen durch eine Schätzung erfolgen kann, wobei die Schätzung eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar sein muss.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2025 - L 10 AS 63/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

2

Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe für die Monate Januar bis Juni 2014 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als aufgrund eines Teilanerkenntnisses des Beklagten vom LSG zugesprochen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die Kosten der Außenbeleuchtung und Gartenpflege eines von der leistungsberechtigten Person bewohnten, in deren Miteigentum stehenden Einfamilienhauses im Rahmen der Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen sind, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Mietern (vgl hierzu BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - juris RdNr 13 f). Ebenso ist bereits geklärt, dass die Aufwendungen eines Eigentümers für den Betrieb einer Heizungsanlage dem Grunde nach als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzusehen sind und die Höhe dieser Aufwendungen beim Fehlen separater Messeinrichtungen durch eine Schätzung erfolgen kann, wobei die Schätzung eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar sein muss (BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 87 RdNr 21). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen die von der leistungsberechtigten Person an andere Miteigentümer zu zahlende Nutzungsentschädigung als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen ist (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R - BSGE 119, 265 = SozR 4-4200 § 22 Nr 86, RdNr 19 ff; vgl zur Berücksichtigung von Forderungen im Monat ihrer Fälligkeit zB BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 115 RdNr 18 f). Schließlich gilt dies auch für die Frage, ob von dem Einkommen des Klägers aus seinem Ehrenamt ein Anteil für Fahrtkosten abzusetzen ist, was das LSG wegen nicht beigebrachter Nachweise verneint hat, sowie für die vom LSG verneinte Frage, ob die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sachdienlich war (vgl hierzu zB BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 50 f mwN).

5

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit das LSG die einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erhobenen Klagen gegen den ablehnenden Darlehensbescheid vom 1.7.2021 und gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 22.6.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2021 wegen Nichteinhaltung der jeweiligen Klagefrist für unzulässig und eine Klageerweiterung (§ 99 SGG) für nicht sachdienlich erachtet hat, sind entscheidungserhebliche Fehler des Verfahrens nicht zu erkennen (vgl zB BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 50 f mwN). Zugleich ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) aufgezeigt werden könnte, dass die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 - juris RdNr 2; BSG vom 9.10.2025 - B 4 AS 52/25 B - juris RdNr 2).