Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: B 6a KR 4/25 BH
Erlass von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zuzüglich Säumniszuschlägen, Zinsen und Vollstreckungsgebühren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 4/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:171225BB6aKR425BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 10.12.2018 - AZ: S 15 KR 404/17
- LSG Baden-Württemberg - 18.12.2024 - AZ: L 5 KR 3179/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach § 256a Abs. 1, Abs. 2 SGB V kommt nur in Fällen in Betracht, in denen die Versicherungspflicht nach dem zum 1.4.2007 eingeführten § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sogenannte Auffangpflichtversicherung) verspätet gemeldet wurde und deshalb Beiträge nachzuzahlen sind.
- 2.
Prozesskostenhilfe ist schon dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2024 - L 5 KR 3179/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache den Erlass von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zuzüglich Säumniszuschlägen, Zinsen und Vollstreckungsgebühren.
Der Kläger war im Zeitraum vom 1.5.2003 bis (zumindest) 31.12.2017 bei der beklagten Krankenkasse als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger freiwillig krankenversichert. Am 29.12.2013 beantragte er bei der Beklagten den Erlass von Beiträgen, Säumniszuschlägen, Zinsen und Vollstreckungsgebühren "bei Anzeige der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V". Zur Begründung gab er an, dass in mehreren Schreiben der Beklagten seine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V festgestellt worden sei. Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ermögliche in diesem Fall den Erlass. Er verzichte auch auf eine rückwirkende Erstattung von Leistungen durch die Beklagte.
Mit Bescheid vom 17.1.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass dieser nicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, sondern als hauptberuflich selbständig Tätiger freiwillig versichert sei. Da der Kläger bereits seit dem 1.7.2012 keine Einkommensnachweise vorgelegt und die einkommensabhängige Beitragseinstufung auch nicht beantragt habe, würden seit 1.7.2012 Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht.
In einer Verhandlung vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg am 19.10.2015, die eine bereits im Jahr 2011 erhobene Klage zum Gegenstand hatte, hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Hinweis auf seinen Antrag vom 29.12.2013 Klage erhoben auf "Erlass von Beiträgen, Säumniszuschlägen, Zinsen und Vollstreckungsgebühren". Das Finanzgericht verwies diesen Rechtsstreit an das SG Freiburg. Am 7.2.2018 erhob der Kläger zudem Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.1.2014 und machte geltend, dass ihm dieser Bescheid nicht zugegangen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.12.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (LSG Urteil vom 18.12.2024).
Der Kläger hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalt sowie die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
II
Sowohl der Antrag auf Bewilligung von PKH (dazu 1.) als auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (dazu 2.) sind abzulehnen.
1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes ergeben, der die Bewilligung von PKH rechtfertigen könnte.
Nach § 160 Abs 2 SGG darf das BSG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Das LSG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung nicht durchgeführt wurde. Hierzu besteht kein Klärungsbedarf, weil sich die gesetzlichen Anforderungen an das Vorverfahren unmittelbar aus § 78 SGG ergeben.
b) Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen. Versäumt es dies, liegt ein Verfahrensmangel vor (BSG Beschluss vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 4; zu Ausnahmen vgl BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 18 f mwN).
Der Kläger könnte durch die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels hier aber keine inhaltliche Klärung erreichen. Die Rechtsmittelfrist für die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.1.2014 war bereits abgelaufen. Der Kläger hat diesen Bescheid auch erhalten, wie sich nachvollziehbar aus der Einlassung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vor dem Finanzgericht aus dem Sitzungsprotokoll vom 19.10.2015 ergibt. Mit der am selben Tag erhobenen Klage vor dem SG konnte die wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung maßgebliche Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) nicht gewahrt werden.
Es liegt auf der Hand, dass die Rechtsverfolgung insgesamt deshalb keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil der mit Bescheid vom 17.1.2014 abschlägig beschiedene Antrag des Klägers, seine Beiträge und Säumniszuschläge nach § 256a Abs 1, Abs 2 SGB V zu ermäßigen oder zu erlassen, nur in Fällen greift, in denen die Versicherungspflicht nach dem zum 1.4.2007 eingeführten § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (sog Auffangpflichtversicherung) verspätet gemeldet wurde und deshalb Beiträge nachzuzahlen sind. Eine solche Konstellation ist hier auszuschließen. Die Pflicht des Klägers zur Beitragszahlung folgt vielmehr aus seiner freiwilligen Versicherung als hauptberuflich Selbstständiger (vgl § 5 Abs 5 SGB V; zum Vorrang der freiwilligen Mitgliedschaft vor der Auffangpflichtversicherung vgl auch § 5 Abs 8a Satz 1 Alt 2 SGB V), die bereits seit dem 1.5.2003 bestand. Die für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2017 beantragte Rücknahme bestandkräftiger Beitragsbescheide zur freiwilligen Versicherung ist nach Überprüfung im Zugunstenverfahren (§ 44 SGB X) erfolglos geblieben (Bescheid vom 14.6.2018, Widerspruchsbescheid vom 6.3.2019; Gerichtsbescheid des SG vom 14.6.2023, Urteil des LSG vom 18.12.2024, s Beschluss des Senats vom 17.12.2025 - B 6a KR 3/25 BH).
Unter diesen Umständen ist nach der - verfassungsrechtlich gebilligten - ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl BSG Beschluss vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3 mwN) im Verfahren der PKH-Bewilligung ein über die unmittelbare Erfolgsaussicht des konkret angestrebten Rechtsmittels hinaus erweiterter Beurteilungsspielraum eröffnet, der es erlaubt, eine öffentlich-rechtliche Unterstützung bei der Beschreitung des Rechtsweges auch dann zu verweigern, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss. Die soziale Vergünstigung der PKH soll nämlich - jedenfalls primär - dazu dienen, dem mittellosen Kläger die Möglichkeit zu geben, materielle Ansprüche durchzusetzen. Zumindest bei Verfahrensfehlern ist daher grundsätzlich nicht nur auf die unmittelbare Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde abzustellen, sondern auch darauf, ob die Rechtsverfolgung insgesamt Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl etwa BSG Beschluss vom 23.1.1998 - B 13 RJ 261/97 B - juris; BSG Beschluss vom 9.5.2007 - B 12 KR 1/07 B - juris RdNr 3). PKH ist zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 27.3.2023 - B 12 KR 2/23 BH - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.12.2024 - B 12 KR 15/24 BH - juris RdNr 5). An der danach erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier aus den og Gründen.
c) Hinweise auf andere Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG oder darauf, dass das Berufungsurteil iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG oder des GmSOGB oder des BVerfG abweichen würde, sind ebenfalls nicht erkennbar.
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
3. Soweit der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, bleibt dieser Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung weder mutwillig noch aussichtslos ist. Zur Beiordnung eines Notanwalts wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger ausreichend dargelegt hätte, dass es ihm nicht gelungen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden. Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da andernfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl BSG Beschluss vom 2.6.2021 - B 1 KR 108/20 B - juris RdNr 4 mwN). Dem wird das Vorbringen des Klägers, der ohne nähere Begründung "vorsorglich auch die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Stuttgart beantragt" hat, nicht gerecht.
Soweit der Kläger um einen Hinweis für den Fall gebeten hat, dass weitere Informationen erforderlich sein sollten, kann dahingestellt bleiben, ob diese Bitte eine Belehrung des Klägers zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts erforderlich gemacht haben könnte. Vorliegend hatte der Senat jedenfalls keine Möglichkeit, dem Kläger so rechtzeitig Hinweise zu erteilen, dass dieser sein Vorbringen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hätte ergänzen können. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 31.12.2024 zugestellt worden, und der nicht näher begründete Antrag des Klägers mit der Bitte um weitere Hinweise ist am Tag des Ablaufs der Rechtsmittelfrist, Freitag, den 31.1.2025, gegen 23.25 Uhr beim BSG eingegangen.