Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: B 6a KR 3/25 BH
Bestimmung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 3/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:171225BB6aKR325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 14.06.2023 - AZ: S 15 KR 2754/21
- LSG Baden-Württemberg - 18.12.2024 - AZ: L 5 KR 1982/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es ist geklärt, dass nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V (in der hier noch maßgebenden Fassung vom 10.12.2008) Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises - etwa in Gestalt von Einkommensteuerbescheiden - nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden können. Ungeklärte Fragen in diesem Zusammenhang sind nicht ersichtlich.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2024 - L 5 KR 1982/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2017.
Der Kläger war im Zeitraum vom 1.5.2003 bis (zumindest) 31.12.2017 bei der zu 1. beklagten Krankenkasse als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger freiwillig versichert und bei der zu 2. beklagten Pflegekasse pflegeversichert. Vom 1.4.2007 bis 30.6.2012 erhob die Beklagte zu 1. - zugleich im Namen der Beklagten zu 2. - Beiträge auf Grundlage der für Selbständige geltenden Mindestbemessungsgrundlage.
Mit Schreiben vom 5.6.2012 erinnerte die Beklagte zu 1. den Kläger an die (in der Vergangenheit schon mehrfach erbetene) Übersendung seiner Einkommenserklärung und des Steuerbescheides für das Jahr 2009. Falls er die angeforderten Unterlagen weiterhin nicht übersende, sei davon auszugehen, dass sein monatliches Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteige. Da der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht übersandte, setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers ab dem 1.7.2012 und auch für den sich daran anschließenden, hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2017 (Beitragsbescheide vom 19.12.2012, 19.12.2013, 12.1.2015, 14.1.2016 und 5.1.2017) unter Zugrundelegung von Einkünften in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fest.
Den mit Schreiben vom 29.12.2017 gestellten Antrag auf Rücknahme der den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2017 betreffenden Beitragsbescheide lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 14.6.2018, Widerspruchsbescheid vom 6.3.2019). Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 14.6.2023, Urteil des LSG vom 18.12.2024). Die von dem Kläger am 1.9.2021 eingereichten Steuerbescheide hätten keine Änderung für die Vergangenheit herbeiführen können.
Der Kläger hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalt sowie die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
II
Sowohl der Antrag auf Bewilligung von PKH (dazu 1.) als auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (dazu 2.) sind abzulehnen.
1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 160 Abs 2 SGG darf das BSG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes ergeben, der die Bewilligung von PKH rechtfertigen könnte.
a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Die erforderliche Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn entscheidungserhebliche Fragen - wie hier - bereits geklärt sind oder sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsvorschriften oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lassen (vgl BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4).
Die vom Kläger geltend gemachte Änderung der bestandkräftigen Beitragsbescheide für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2017 setzt nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide voraus. In diesem Zusammenhang stellen sich jedoch keine Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig wären. Die Antwort auf die vom Kläger angesprochene Frage, ob die von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheide eine Änderung der Beitragsbemessung rückwirkend für die Zeit vor ihrem Erlass zur Folge haben, ergibt sich bereits aus dem Gesetz:
Nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V(in der hier noch maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854; zu der nach den Regeln des intertemporalen Sozialrechts maßgeblichen Rechtslage vgl BSG Beschluss vom 13.11.2018 - B 12 KR 31/18 B - juris RdNr 7) gelten für freiwillige Mitglieder, die - wie der Kläger - hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16b des Zweiten Buches erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Da der Kläger zunächst keine Nachweise über seine Einkünfte vorgelegt hat, hat die Beklagte der Beitragsbemessung den dreißigsten Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Nach § 240 Abs 4 Satz 6 SGB V(in der hier noch maßgebenden Fassung des Kinderförderungsgesetzes vom 10.12.2008, BGBl I 2403) können Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Nachweise in diesem Sinne sind Einkommensteuerbescheide (vgl BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 12 KR 21/08 R - BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff; ebenso zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 21), die der Kläger jedoch erst im September 2021 und damit nach Ablauf des hier maßgebenden Zeitraums der Jahre von 2013 bis 2017 vorgelegt hat. Im vorliegenden Zusammenhang entscheidungserhebliche Fragen, die in der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG (vgl ua BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 12 KR 21/08 R - BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 19; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 18/09 R - juris mwN; vgl auch bereits zu § 180 Abs 4 Satz 3 RVO in bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung: BSG Urteil vom 27.11.1984 - 12 RK 70/82 - BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr 20 = juris RdNr 31) und des BVerfG (zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbemessungsgrenze für Beiträge hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind vgl BVerfG Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39) noch nicht geklärt wären, und die auch angesichts der durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG vom 4.4.2017, BGBl I 778) mWv 1.1.2018 und das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG vom 11.12.2018, BGBl I 2387) mWv 1.1.2019 erheblich geänderten Rechtslage weiterhin grundsätzlich bedeutsam sein könnten, sind nicht ersichtlich.
b) Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsurteil iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, oder dass ein Mangel des Berufungsverfahrens nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
3. Soweit der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, bleibt dieser Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Zur Beiordnung eines Notanwalts wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger ausreichend dargelegt hätte, dass es ihm nicht gelungen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden. Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da andernfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl BSG Beschluss vom 2.6.2021 - B 1 KR 108/20 B - juris RdNr 4 mwN). Dem wird das Vorbringen des Klägers, der ohne nähere Begründung "vorsorglich auch die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Stuttgart beantragt" hat, nicht gerecht.
Soweit der Kläger um einen Hinweis für den Fall gebeten hat, dass weitere Informationen erforderlich sein sollten, kann dahingestellt bleiben, ob diese Bitte eine Belehrung des Klägers zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts erforderlich gemacht haben könnte. Vorliegend hatte der Senat jedenfalls keine Möglichkeit, dem Kläger so rechtzeitig Hinweise zu erteilen, dass dieser sein Vorbringen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hätte ergänzen können. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 31.12.2024 zugestellt worden, und der nicht näher begründete Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts - verbunden mit der Bitte ihm ggf weitere Hinweise zu erteilen - ist am Tag des Ablaufs der Rechtsmittelfrist, Freitag, den 31.1.2025, gegen 23.44 Uhr beim BSG eingegangen.