Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 11 AL 10/25 B
Verwerfung der Beschwerde nach Wiedereinsetzung als unzulässig mangels schlüssiger Darlegung und Bezeichnung des Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.12.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 10/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:151225BB11AL1025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 10.01.2024 - AZ: S 12 AL 64/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 18.07.2024 - AZ: L 18 AL 17/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Soweit der Erlass eines Prozessurteils statt eines Sachurteils gerügt wird, ist dies zwar ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich rügefähiger Verfahrensmangel. Allerdings sind die in der Beschwerdebegründung den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen.
Tenor:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juli 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nach Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zu ihrer Einlegung und Begründung als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht schlüssig dargelegt und der des Verfahrensmangels nicht schlüssig bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3 Halbsatz 1).
Dahingestellt bleiben die rechtlichen Folgen der Sachverhaltsschilderungen in der vorliegenden Beschwerdebegründung. Der Beschwerdebegründung voranzustellen ist grundsätzlich eine kurze Darstellung des Sachverhalts, aus der sich das Klagebegehren und die wesentlichen Streitpunkte ergeben können. Es ist nicht Aufgabe des BSG, aus einer Gemengelage unklarer und unübersichtlicher Ausführungen den Sachverhalt herauszufiltern, der möglicherweise bei wohlwollender Auslegung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bedeutsam sein könnte. Ebenso wenig ist es die Aufgabe des Beschwerdegerichts, die vorliegenden Akten daraufhin durchzuarbeiten, ob und aus welchen Gründen eine Nichtzulassungsbeschwerde begründet sein kann (vgl BSG vom 6.7.2018 - B 9 SB 5/18 B - RdNr 7). Insoweit kann der anwaltlichen Beschwerdebegründung hier zwar das Bemühen entnommen werden, durch die Übermittlung einer Gliederung (auch) zur allein etwa 47 Seiten umfassenden Sachverhaltsschilderung Übersichtlichkeit zu schaffen. Indes bleibt zu drei Rechtsstreiten, die rechtskräftig beendet worden sind (S 12 AL 59/17, L 18 AL 40/21, B 11 AL 19/21 BH; S 12 AL 99/15, L 18 AL 59/22, B 11 AL 25/22 BH sowie S 12 AL 32/15, L 18 AL 55/22, B 11 AL 23/22 BH) unklar, warum sich Ausführungen hierzu in der Beschwerdebegründung finden. Insoweit verdichtet sich der Eindruck vom Wunsch des Klägers, eine umfassende Aufarbeitung seiner Streitigkeiten mit der Beklagten zu erreichen. Dazu ist eine Revision beim BSG, deren Zulassung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt wird, nicht geeignet.
Mit seinen Grundsatzrügen hat der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. Die abstrakte Rechtsfrage ist so zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 juris RdNr 3). Soweit sich dies nicht bereits aus der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ergibt, ist darzutun, dass die angestrebte Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus (sog Breitenwirkung) entfaltet (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 juris RdNr 6). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss.
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die fünf Fragen im Zusammenhang mit der Verfahrensführung des Gerichts (<1> "Verfahrensübergreifende Wirkung des Verweisungsbeschlusses", <2> "Wirksamkeit der Verfahrenstrennung", <3> "Abgabeverfügung", <4> "Zweiter Verweisungsbeschluss" und <5> "Unzuständigkeitserklärung"). Die Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und Breitenwirkung erfolgen zu allen fünf Fragen gemeinsam. Schon die einleitende Begründung ist nicht aus sich heraus nachvollziehbar (Bsp: "Obwohl der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01.07.2017 die Klageerweiterung ausdrücklich erwähnt, dass die Klageerweiterung nicht damit betroffen ist, hat das SG Frankfurt (Oder) über die Sachdienlichkeit entschieden. Somit hat Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht gefolgt.", S 62) und steht im Widerspruch zu den Darstellungen im Sachverhaltsteil (S 21), nach denen das SG Frankfurt (Oder) gerade nicht über eine Anfechtungsklage entschieden haben soll.
Im Hinblick auf die Frage: "Erstreckt sich die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses des verweisenden Sozialgerichts nach einer Verfahrenstrennung verfahrensübergreifend sowohl auf den verwiesenen prozessualen Anspruch als auch auf den aufgrund der örtlichen Zuständigkeit zuvor abgetrennten, jedoch nicht verwiesenen prozessualen Anspruch?", erschließt sich aus der Begründung schon nicht, warum diese Frage, außer möglicherweise in dem konkreten Verfahren, klärungsbedürftig sein sollte. In der Begründung wird dargelegt, warum - durch Umzug und vielfältige Besonderheiten der prozessualen Gestaltung aufgrund des Handelns des Klägers - es nach Auffassung des Klägers zu verfahrensrechtlichen Problemen gekommen ist. Abgesehen von den in der Darstellung kaum nachvollziehbaren Einzelheiten des konkreten Falles, wird nach den klägerischen Ausführungen " ... keine andere Partei ... aufgrund der Entscheidung über die Rechtsfragen in eine vergleichbare Situation versetzt" und sind "sowohl die ZPO als auch die Rechtsprechung ... eigentlich klar und eindeutig" weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Breitenwirkung deutlich. Diese Ausführungen gelten auch für die Rechtsfrage: "Ist die durch Verfahrenstrennung erlangte Selbstbestimmung eines Ausgangsgerichts über die Abtrennung und Beibehaltung eines von mehreren in einer Klage geltend gemachten Streitgegenstandes gegenüber allen Beteiligten und Gerichten bindend, bis dieses einen zweiten Verweisungsbeschluss erlässt, um die Rechtsanhängigkeit der abgetrennten Sache an das Empfangsgericht zu übertragen?".
Eine gutachterliche Antwort verlangt die weitere in der Beschwerdebegründung formulierte Frage: "Wäre eine Abgabeverfügung des Ausgangsgerichts wirksam, um die Rechtshängigkeit einer Sache an das Empfangsgericht zu übertragen und somit die Wirkung eines Verweisungsbeschlusses zu erzielen?". Eine solche zu geben ist jedoch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts. Die Ausführung zur Begründung dieser Rechtsfrage, die lautet "Die obige Rechtsfrage kann wie folgt auch anders werden.", erhellt weder den konkreten noch den abstrakten Kontext. Mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 15.5.2017 (I-32 SA 19/17, 32 SA 19/17) beantwortet der Kläger die von ihm aufgeworfene Frage zudem scheinbar selbst, sodass auch hier die Klärungsbedürftigkeit durch das BSG nicht dargelegt ist. Diese Ausführungen gelten ebenso für die Rechtsfrage: "Muss in dem abgetrennten und nicht verwiesenen Verfahren, das nach der Verfahrenstrennung unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt wird, statt einer formlosen Abgabeverfügung ein zweiter Verweisungsbeschluss erlassen werden?", in deren Begründungszusammenhang der Kläger wiederum auf die schon benannte Entscheidung des OLG Hamm verweist.
Auch mit der Rechtsfrage: "Muss das Sozialgericht als Empfangsgericht einen Beschluss über seine örtliche Zuständigkeit erlassen, wenn es eine (aufgrund einer Abgabeverfügung oder eines zweifelhaften örtlichen Verweisungsbeschlusses) verwiesene Sache für unzuständig betrachtet?" vermag der Beschwerdeführer nicht zur Revisionszulassung zu gelangen. Zu deren Klärungsbedürftigkeit bringt er vor, die Frage habe sich durch die Tätigkeit und Einmischung des LSG in Bezug auf das laufende Klageverfahren vor dem SG ergeben. Damit bezieht er sich wiederum nur auf eine konkrete, im Einzelfall entstandene prozessrechtliche Lage. Hierzu bringt er wörtlich vor: "Die Klärungsbedürftigkeit ist auch wegen der ausdrücklichen Verweigerung des Empfangsgerichts, des Sozialgerichts Frankfurt (Oder), gegeben. Dieses hat auf Seite 12 des angegriffenen Urteils eine Entscheidung in der Sache mit der Begründung abgewiesen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen in Bezug auf die Streitgegenstände, die nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach Berlin erweitert wurden, nicht vorlägen." Allerdings wird in der Beschwerdebegründung die Rechtslage zugleich als geklärt angesehen durch Hinweis auf eine Entscheidung des BVerwG (Az. 5 B 1.21) und erneut unter weiterer Heranziehung der zuvor schon benannten Entscheidung des OLG Hamm. Die Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung führt jedoch nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Im Hinblick auf ein vom Kläger als sog "Selbstentscheidungsverbot" benanntes Rechtsproblem formuliert er die folgende Frage: "Wenn die Richter im vorherigen Rechtszug eine Selbstentscheidung über das Ablehnungsgesuch getroffen haben und die Partei aus prozessualen Gründen die Besetzungsrüge nicht geltend machen konnte, bleibt das Ablehnungsrecht hinsichtlich § 43 ZPO dann auch nach dem Schluss des vorherigen Rechtszugs (bzw. im folgenden Rechtszug) bestehen? Darf die Partei die Besetzungsrüge im folgenden Rechtszug gegen die unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergangene zweite Endentscheidung geltend machen?". Mit der so formulierten Frage macht der Kläger eine Besetzungsrüge aus einem ersten Berufungsverfahren geltend. Über diese hätten die Richter eine unzulässige Selbstentscheidung getroffen. Das wirke sich auf das weitere Berufungsverfahren aus, in dem die verfahrensgegenständliche Nichtzulassungsentscheidung getroffen worden sei. Es liege keine Entscheidung darüber vor, ob ein Beteiligter das Recht habe, eine Besetzungsrüge wegen eines Verstoßes gegen das Selbstentscheidungsverbot in einem Berufungsverfahren in einem weiteren Berufungsverfahren geltend zu machen. Das Vorbringen hierzu (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge in einem weiteren Berufungsverfahren) deckt sich jedoch nicht mit dem von ihm dargestellten Verfahrensablauf des weiteren Berufungsverfahrens und der formulierten (Rechts-)frage; zu beiden Punkten hat der Kläger betont, in diesem weiteren Berufungsverfahren gerade kein Ablehnungsgesuch formuliert zu haben. Zudem wird nicht deutlich, was sich abstrakt - also nicht nur im konkreten Einzelfall - hinter den prozessualen Hindernissen im Hinblick auf die Anbringung einer Besetzungsrüge verbergen könnte.
Die zu §§ 40 und 44 SGB X formulierten Fragen nach den Voraussetzungen der Teilnichtigkeit einer Eingliederungsvereinbarung, der Leistungserbringung ohne Berücksichtigung der Rechtsstellung aus § 2 SGB IX, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, sowie die Auswirkungen einer rückwirkenden Anerkennung dieser Rechtsstellung könnte das BSG in einem Revisionsverfahren nicht beantworten, weil diese schon nach der Schilderung der Beschwerdebegründung nicht Gegenstand der Entscheidung des LSG gewesen sind (Fragen "Eingliederungsvereinbarung" sowie "Rücknahmepflicht" und "Rücknahmeanspruch") oder eine gutachterliche Beantwortung begehrt wird (Fragen "Teilnichtigkeit" und "Rückwirkende Anerkennung").
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Soweit der Erlass eines Prozessurteils statt eines Sachurteils gerügt wird, ist dies zwar ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich rügefähiger Verfahrensmangel (stRspr; vgl nur BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 19/15 B - RdNr 5; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 19; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 193, 206, jeweils mwN). Allerdings sind die in der Beschwerdebegründung den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargetan, was für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels mindestens erforderlich ist (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16). Vielmehr schließt der Kläger von seiner Ansicht, es liege eine materielle Beschwer vor, weil "die Beklagte" keine Entscheidung über seine Untätigkeitsklage in Bezug auf einen Überprüfungsantrag zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab dem 17.11.2014 getroffen habe, auf eine Sachentscheidungspflicht des LSG. Indes sind in der Beschwerdebegründung die beim LSG gestellten Anträge wiedergegeben. Ein ausdrücklicher, mit der Untätigkeitsklage zu verfolgender Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Verbescheidung eines Antrags findet sich dort nicht.
Ein Verstoß gegen § 103 SGG ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur rügefähig, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Deshalb muss für die hinreichende Bezeichnung dieses Verfahrensmangels in der Beschwerdebegründung auch ein Beweisantrag wiedergegeben werden. Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend macht, bringt er vor, das LSG habe sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet. Er legt aber nicht dar, dass er hierdurch an der Teilnahme am Termin gehindert gewesen wäre und damit daran, sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen. Vielmehr wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, der Kläger habe es als Zeitverschwendung angesehen, zum Verhandlungstermin zu erscheinen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).