Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.12.2025, Az.: B 9 V 20/25 B
Feststellung diverser Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge einer erlittenen Gewalttat i.S. von § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG); Zuerkennung von Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolge von mindestens 30 v.H.
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.12.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 20/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:121225BB9V2025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 23.02.2023 - AZ: S 31 VG 4/22
- LSG Bayern - 29.07.2025 - AZ: L 15 VG 7/23
Rechtsgrundlagen
- § 1 OEG
- § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Soweit ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, muss jedenfalls ein bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter aufzeigen, dass es sich um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gehandelt hat und dass dieser bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist. Dies setzt zunächst eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache voraus. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu bezeichnen, und es ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung diverser Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge einer am 4.7.2020 erlittenen Gewalttat iS von § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) sowie die Zuerkennung von Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolge von mindestens 30 ab September 2020. Diesen Anspruch hat das LSG wie zuvor das SG (Urteil vom 23.2.2023) und der Beklagte (Bescheid vom 1.9.2021; Widerspruchsbescheid vom 14.1.2022) verneint, weil kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf den Kläger nachgewiesen sei. Selbst unter Anwendung des Beweismaßstabs nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) ergebe sich kein anderes Ergebnis, weil ein solcher Angriff auch nicht glaubhaft erscheine (Urteil vom 29.7.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit einem Verfahrensmangel begründet. Das LSG habe die richterliche Aufklärungspflicht nach § 103 SGG verletzt und die Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG fehlerhaft angewendet.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Insgesamt fehlt es bereits an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.2.2025 - B 9 SB 46/24 B - juris RdNr 5 mwN). Auf der Grundlage der bruchstückhaften Angaben des Klägers lässt sich hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht beurteilen, ob dieser für die angefochtene Entscheidung von tragender Bedeutung sein könnte.
2. Unabhängig davon hat der Kläger aber auch keine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise des LSG dargetan, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für seine Bezeichnung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt in erster Linie die Beweiserhebung durch das LSG im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG). Dabei bezieht er sich jedoch entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf einen Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dafür muss jedenfalls ein bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter - wie der Kläger - aufzeigen, dass es sich um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gehandelt hat und dass dieser bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist. Dies setzt zunächst eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache voraus. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu bezeichnen, und es ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur ein solcher Vortrag versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 29.4.2020 - B 9 V 33/19 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass ein Beweisantrag ggf bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl BSG Beschluss vom 23.8.2024 - B 9 SB 22/24 B - juris RdNr 7). Das ist aber nötig, um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen (vgl BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 18 mwN). Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.7.2025 einen Beweisantrag zu Protokoll gestellt hat, behauptet er selbst nicht.
3. Soweit sich der Kläger ferner gegen einzelne Tatsachenfeststellungen des LSG wendet, übersieht er, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts der Überprüfung durch das BSG im Beschwerdeverfahren gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG vollständig entzogen ist. Bei dem "Glaubhafterscheinen" iS des § 15 Satz 1 KOVVfG (iVm § 6 Abs 3 OEG) handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Opferentschädigungsrechts. Das Gericht - hier das LSG - ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl hierzu insgesamt BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - BSGE 122,218 = SozR 4-3800 § 1 Nr 23, RdNr 28). Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für rechtsfehlerhaft hält, stellt im Übrigen ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund dar (vgl BSG Beschluss vom 10.2.2025 - B 9 SB 46/24 B - juris RdNr 11).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.