Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2025, Az.: B 4 AS 93/25 BH
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 93/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:111225BB4AS9325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin-Brandenburg - 26.02.2025 - AZ: L 18 AS 947/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2025 - L 18 AS 947/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
PKH ist schon deswegen nicht zu bewilligen, weil für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Ausgang des beabsichtigten Revisionsverfahrens mit in den Blick zu nehmen ist (vgl BSG vom 27.6.2001 - B 11 AL 249/00 B - juris RdNr 9; BSG vom 10.8.2022 - B 5 R 20/22 BH - juris RdNr 5; BSG vom 19.12.2024 - B 4 AS 152/24 BH - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 7c mwN; vgl auch BVerfG vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 - juris RdNr 7 ff). Für das vorliegende Verfahren sind solche Erfolgsaussichten der Revision nicht ersichtlich. Auf Grundlage des Akteninhalts und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger angegriffene Aufhebung der vorangegangenen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Aufhebungsbescheid vom 9.11.2021; Widerspruchsbescheid vom 3.1.2022) ihrerseits aufzuheben sein könnte und dass der Kläger für die Zeit ab dem 1.12.2021 bis zum ursprünglichen Ende des Bewilligungsabschnitts am 31.5.2022 Leistungen vom Beklagten beanspruchen könnte. Soweit der Kläger eine Weiterbewilligung über diesen Zeitpunkt hinaus und die Gewährung eines Bildungsgutscheins begehrt, ist die Klage mangels vorangegangener Verwaltungsentscheidung (§ 31 Abs 1 SGB X) unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (vgl Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) einen besonders schweren Verfahrensmangel darstellt, der trotz fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung die Gewährung von PKH ermöglicht (vgl BSG vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 - juris RdNr 5). Es ist nicht erkennbar, dass dieses Recht verletzt worden ist. Die nach Verwerfung zweier vorangegangener Befangenheitsgesuche wiederholenden und pauschal gegen den 18. Senat des LSG gerichteten, am 10.12.2024 und 8.1.2025 eingegangen Befangenheitsgesuche waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl hierzu nur BSG vom 23.5.2018 - B 8 SO 1/18 BH - juris RdNr 8 mwN).
2. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.